ÄNDERUNGEN BEI PERSONALRÜCKSTELLUNGEN

Im Jahr 2018 wurden neue Rechnungsgrundlagen für die Berechnung von Pensions-, Jubilä­ums- und Abfertigungsrückstellungen beschlossen. Dies wird zu einer Erhöhung der Rück­stellungsbeträge führen. Der Unterschiedsbetrag kann bzw muss auf mehrere Jahre verteilt werden.

 

Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen

Am 15.08.2018 wurden die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung“ für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen „AVÖ 2008 – P“ ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen.

 

Unternehmensrechtliche Berechnung

Pensionsrückstellungen werden durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln voraussichtlich zwischen 4 % (bei Frauen) und bis zu 8 % (bei Männern) ansteigen. Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw Abfertigungsrückstellung auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen be­rechnet, ist bei Jubiläumsgeldrückstellungen ebenfalls mit einer voraussichtlichen Erhöhung zwischen 5 % bis 8 % zu rechnen. Auf die Abfertigungsrückstellung werden sich hingegen wegen gegenläufiger Effekte daraus nur geringe Auswirkungen ergeben.

 

Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde die sogenannte Override-Verordnung erlassen, die mit 20.11.2018 in Kraft getreten ist, nach der ein Unterschieds­betrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Sterbetafeln für die Pensions- und Jubiläums­geld­rück­stellung auf bis zu 5 Jahre verteilt werden kann. Die Verordnung sieht eine Ausschüt­tungs­sperre für den noch nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag sowie diverse Berichtspflichten im Anhang vor. Die Verordnung ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2017 enden, sofern der Jahresabschluss am 20.11.2018 noch nicht festgestellt war.

 

Der zu verteilende Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen (jeweils zum Beginn des Geschäfts­jahres).

 

Steuerliche Berechnung

Die neuen Sterbetafeln werden sich auch auf die steuerliche Pensions- bzw Jubiläumsgeldrückstellung (sofern diese auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird) aus-wirken. Der Anstieg wird aber auf Grund des hier zwingend anzuwendenden Zinssatzes von 6 % geringer ausfallen, als bei der unternehmensrechtlichen Berechnung.

 

Der Steuergesetzgeber hat schon vor Jahren vorge­sorgt, damit sich ein etwaiger Umstellungs­aufwand nicht sofort steuermindernd auswirkt. Gemäß § 14 Abs 13 EStG sind derartige Unter­schiedsbe­träge grundsätzlich auf 3 Jahre zu verteilen. Bei Berechnung der steuerlichen Rück­stellung für aktive Anspruchsberechtigte kann alternativ der Unterschiedsbetrag wie eine Änderung der Pensionszusage auf die Zeit bis zur vorgesehenen Beendigung der Aktivitätszeit verteilt werden (Rz 3400d EStR).

 

Tipp

Um die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung „klein“ zu halten, ist eine praktikable Methode, die Verteilung unternehmensrechtlich und steuerlich über 3 Jahre vorzunehmen.

 


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