COVID-19: BEITRAGSRÜCKSTÄNDE ÖGK UND FINANZAMT

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verlängerte ebenso wie die Finanzbehörden das Zahlungsziel für COVID-19-bedingte Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021. Nun müssen die aufgelaufenen Rückstände sukzessive abgebaut werden.

 

1. ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSKASSE

 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das vom Nationalrat beschlossene „2-Phasen-Modell“ geregelt. Grundsätzlich sind alle Beitragsrückstände bis 30.06.2021 zu begleichen. Ist dies nicht möglich, sieht das 2-Phasen-Modell folgendes vor:

 

Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen, bis längstens 30.09.2022 (15 Monate).

 

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.06.2024 zur Verfügung.

 

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

 

Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abbauen

Das Gebot der Stunde ist es also, die bestehenden COVID-19-bedingten Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abzubauen. Dies erfordert eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Ist trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ab 01.06.2021 ein Ratenansuchen gestellt werden (elektronisch über WEBEKU).

 

Hinweis: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

 

2. FINANZAMT

 

BMF-Ratenzahlungsrechner

Die COVID-19-bedingten Abgabenstundungen enden mit 30.06.2021. Danach können die Abgabenrückstände nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell gemäß § 323e BAO in 2 Phasen von bis zu 36 Monaten zurückgezahlt werden. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist ab dem 10.06.2021 bis zum 30.06.2021 über FinanzOnline beantragbar.

 

Das BMF hat einen Ratenzahlungsrechner online gestellt, mit dem die voraussichtlichen Rückzahlungsraten berechnet werden können. Neu ist die sogenannte „Safety-Car“-Phase, wonach in den ersten 3 Monaten nur ein geringer Anteil zu zahlen ist, falls es die persönliche Liquiditätssituation erfordert.

 

Laut BMF werden in den kommenden Tagen entsprechende Informationen in die FinanzOnline Databoxen und auf dem Postweg an Steuerpflichtige, die mehr als EUR 100,00 an Abgabenrückstände haben, verschickt.

 

Detaillierte Infos zum COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive „Safety-Car“-Phase sind unter folgenden Links abrufbar:

Darüber hinaus hat das BMF die Stundungszinsen für den Zeitraum 01.07.2021 bis 30.06.2024 mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz festgesetzt. Dieser beträgt somit 1,38 %.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Renate Aigner
Teamleitung Personalverrechnung

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