COVID-19: KURZARBEIT PHASE 4

Für die Corona-Kurzarbeit Phase 4, gültig ab 01.04.2021 bis 30.06.2021, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf eine neue Kurzarbeitsvereinbarung geeinigt. Diese gilt für alle Kurzarbeitsprojekte ab 01.04.2021 und entspricht im Wesentlichen der bis 31.03.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.

 

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4

  • Die Nettoersatzrate beträgt wie bisher 90 %, 85 % oder 80 % (abhängig vom Brutto vor Kurzarbeit) und kann weiterhin anhand der Mindestbruttoentgelttabelle des Arbeitsministeriums ermittelt werden.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall so wie bisher auf bis zu 30 % reduziert In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist weiterhin auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Weiterbildungsoffensive während der Kurzarbeit Phase 4 zur besseren Nutzung des attraktiven Förderangebots. Gemeinsame Bewerbung von Bildungsmaßnahmen sowie Darstellung des Bildungsangebotes durch Sozialpartner und AMS. Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll und die Sachkosten zu 60 % ersetzt.  
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, zB weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die entweder im Lockdown sind oder die nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
  • Zusage der Gewerkschaften, innerhalb von 72 Stunden dem AMS auch zu Begehren mit Arbeitszeiten unter 30 % Rückmeldung zu geben. 

Die Unterschiede der Phase 3 und Phase 4 sind in einer Gegenüberstellung der WKO dargestellt:

Für Kurzarbeitsanträge ab 01.04.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 (Formularversion 9.0) zu verwenden.

Antragstellung auf Kurzarbeit

Kurzarbeitsprojekte Phase 3: Erst- und Verlängerungsbegehren für im März beginnende Projekte können noch bis 31.03.2021 eingebracht werden.

 

Achtung: Unternehmen, die in der Phase 3 einen höheren Arbeitszeitausfall haben als im ursprünglichen Erst- bzw Verlängerungsbegehren bekanntgegeben, können noch bis Ende des bewilligten Kurzarbeitszeitraumes, längstens bis 31.03.2021, nachträglich ein Änderungsbegehren stellen. Bei Änderungsbegehren mit einer Arbeitszeit unter 30 % ist die Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung anzuschließen. Auch die Beilage 2 ist zu unterschreiben.

 

Die Anträge für die Phase 4 können beim AMS frühestens ab 06.04.2021 gestellt werden (voraussichtlich mit einer rückwirkenden Antragsmöglichkeit von zwei Wochen).

 

Kurzarbeitsbonus

Für Betriebe in Branchen, die seit November durchgehend geschlossen sind, gibt es den Kurzarbeitsbonus von insgesamt bis zu EUR 1.000,00. Er soll Betrieben die etwa aus Urlaubsansprüchen erwachsenen Mehrkosten und deren Beschäftigten die Einkommensverluste, unter anderem durch das entfallene Trinkgeld, ausgleichen. Detaillierte Informationen sind folgendem Dokument zu entnehmen: FAQ Kurzarbeitsbonus

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Renate Aigner
Teamleitung Personalverrechnung

E raigner@eccontis.at
T +43 732 221736 13

 

Artikel als PDF Artikel empfehlen Kontakt Zurück

Eccontis informiert