ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN FÜR ABGABENRÜCKSTÄNDE

Bereits bei Auftreten der ersten COVID-19-Welle im Frühjahr 2020 wurden zur Bekämpfung der negativen Folgen der Pandemie im Bereich der Wirtschaft großzügige Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten geschaffen, um Unternehmen hinsichtlich ihrer Liquidität zu unterstützen. Da sich Österreich mittlerweile im dritten Lockdown befindet, wurden diese Maßnahmen nun erweitert.

 

Die Liste der Maßnahmen, mit denen von der Pandemie Betroffenen geholfen werden soll, ist bekanntlich sehr umfangreich. Die meisten Hilfen haben aber eine Gemeinsamkeit: Sie müssen mit mehr oder weniger Arbeitsaufwand beantragt werden und kommen erst mit einiger zeitlicher Verzögerung zur Auszahlung. Man denke hier etwa an Fixkostenzuschüsse oder Kurzarbeitsbeihilfen. Andererseits müssen Unternehmen ihre laufenden Kosten weiter bezahlen und können auf diese Weise leicht in einen Liquiditätsengpass geraten.

 

Wer in einem solchen Fall nicht gleich einen Bankkredit mit staatlicher Haftungsgarantie in Anspruch nehmen wollte, dem sollte das Angebot der Abgabenstundung rasch und unbürokratisch helfen. Ein Antrag via Finanz-Online mit der Glaubhaftmachung der Betroffenheit durch die Pandemie war ausreichend. Nach bisheriger Rechtslage wurden Stundungen bis 15.01.2021 bewilligt.

 

Da nun einerseits dieses Datum durch den derzeitigen Lockdown überholt erscheint und andererseits nicht damit gerechnet werden konnte, dass alle gestundeten Abgaben pünktlich am 15.01.2021 bezahlt werden können, wurden mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz folgende Neuerungen beschlossen:

  • Alle bis 15.01.2021 bewilligten Stundungen wurden automatisch bis 31.03.2021 verlängert.
  • Stundungen, die noch vor dem 28.02.2021 beantragt werden, sind ohne weitere Begründung mit einer Zahlungsfrist bis 03.2021 zu bewilligen.
  • Für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 31.03.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
  • Für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 31.03.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Da der Basiszinssatz derzeit bei -0,62 % liegt, ergeben sich Stundungszinsen von 1,38 % pa.
  • Für die Zeit nach dem 31.03.2021 wurde ein Ratenzahlungsmodell beschlossen. Dieses sieht vor, dass der COVID-19-bedingte Abgabenrückstand in angemessenen Raten in zwei Phasen und über einen Zeitraum von längstens 36 Monaten entrichtet werden kann. Auch für diese Ratenzahlungen gilt der ermäßigte Zinssatz wie für Stundungen.

 

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Phase 1

Gegenstand des Ratenzahlungsantrages der Phase 1 können Abgaben sein, die überwiegend zwischen 15.03.2020 und 31.03.2021 fällig geworden sind sowie die in diesen Zeitraum fallenden Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer. Der Antrag auf Ratenzahlung muss in der Zeit vom 04.03. bis zum 31.03.2021 gestellt werden, der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.06.2022 und umfasst somit 15 Monatsraten.

 

Damit die Ratenzahlung in einer 2. Phase fortgesetzt werden kann, müssen mit den Zahlungen der ersten Phase zumindest 40 % des betroffenen Abgabenrückstandes abgedeckt werden. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden.

 

Phase 2

Bis spätestens 31.05.2022 kann ein Antrag für die Ratenzahlung der Phase 2 eingebracht werden. Dieser Zeitraum erstreckt sich über maximal 21 Monate und endet daher am 31.03.2024. Dieser Antrag gilt für Abgabenschuldigkeiten, die bereits Gegenstand der Phase 1 waren. Zusätzlich fallen in die Phase 2 jene Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, die in diesem Zeitraum fällig werden.

 

Wie bereits erwähnt, kann Phase 2 nur beantragt werden, wenn in Phase 1 zumindest 40 % des  Rückstandes abgedeckt wurden. Weiters muss glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, die angebotenen Raten zusätzlich zu den laufenden Abgaben zu entrichten. Die Art der Glaubhaftmachung soll in einer noch zu erlassenden Verordnung festgelegt werden. Auch innerhalb der Phase 2 kann einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden.

 

Tipp

Wer einen COVID-19-bedingten Abgabenrückstand auf seinem Steuerkonto hat, der bis 15.01.2021 gestundet war, erhielt automatisch eine Verlängerung dieser Stundung bis 31.03.2021. Wer den Rückstand bis dahin nicht vollständig entrichten kann, sollte in der Zeit zwischen 04.03. und 31.03.2021 ein Ratenansuchen stellen. Nur dadurch kann er in den Genuss der ermäßigten Stundungszinsen von derzeit 1,38 % pa kommen und sich auch die bis immerhin 31.03.2024 andauernde Phase 2 des Ratenzahlungsmodells sichern.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Thomas Zimprich
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

E tzimprich@eccontis.at
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