DEGRESSIVE ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG

Für Investitionen wird mit Wirkung zum 30.06.2020 eine degressive Abschreibung eingeführt. Bisher war im Abgaberecht nur die lineare Abschreibung des § 7 EStG zulässig. Nunmehr soll auch eine andere Verteilung der Absetzung für Abnutzung möglich sein.

 

Wirkungsweise der degressiven Abschreibung im Allgemeinen

Bei der bereits altbekannten linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die Höhe der Abschreibung bleibt daher über die Laufzeit gesehen unverändert.

 

Beispiel: Die Anschaffungskosten einer Maschine belaufen sich auf EUR 100.000,00. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Pro Jahr stehen daher EUR 10.000,00 an Abschreibung (Betriebsausgabe) zur Verfügung.

 

Bei der degressiven Abschreibung nimmt die Höhe der geltend gemachten Betriebsausgabe jährlich ab. Somit können – im Vergleich zur linearen Abschreibung – in den ersten Jahren der Nutzung höhere Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Beispiel: In Fortsetzung des oa Beispiels beträgt der degressive Abschreibungssatz 30 % (bemessen von den Anschaffungskosten bzw vom abgeleiteten Restbuchwert). Im ersten Jahr beläuft sich die Abschreibung daher auf EUR 30.000,00. Im zweiten Jahr beträgt sie EUR 21.000,00 und im dritten Jahr EUR 14.700,00. Nach drei Jahren sind damit rund 66 % des Wirtschaftsgutes abgeschrieben. Bei der linearen Abschreibung wären erst 30 % „verbraucht“.

 

Der Vorteil der degressiven Abschreibung liegt daher in höheren Betriebsausgaben zu Beginn der Investition und (wenn entsprechende Gewinne vorhanden sind) in einer geringeren Einkommensteuerbelastung.

 

Inkrafttreten und Berechnung

Gemäß § 7 Abs 1a EStG kann die degressive Abschreibung alternativ zur linearen Abschreibung für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden. Das bedeutet, dass bei früher angeschafften Wirtschaftsgütern weiterhin nur die lineare Abschreibung berechnet werden kann.

 

Der Abgabepflichte kann nur in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder degressive Version angewendet werden soll. Es ist jedoch ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsvariante mit Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich. In diesem Fall bemisst sich die lineare Abschreibung vom Zeitpunkt des Überganges an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert (zum 1.1. des Wirtschaftsjahres) und der Restnutzungsdauer (zum 1.1. des Wirtschaftsjahres). Ein Übergang von der linearen Abschreibung zur degressiven ist jedoch untersagt. Die Entscheidung im ersten Jahr, die lineare Abschreibung berechnen zu wollen, verunmöglicht daher einen Umstieg zur degressiven Abschreibung.

 

Die degressive Abschreibung beträgt maximal 30 % des jeweiligen Restbuchwertes. Die Halbjahresregelung, die aus der linearen Abschreibung bekannt ist, bleibt aufrecht.

 

Beispiel: Wird eine Maschine mit Anschaffungskosten von EUR 100.000,00 im August 2020 angeschafft und in Betrieb genommen, beträgt die degressive Abschreibung EUR 15.000,00 (50 % von 30 %).

 

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen:
    • Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
    • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen und
    • Luftfahrzeuge.

Achtung: Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/km ist die degressive Abschreibung jedoch explizit zugelassen.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

E wkleinhanns@eccontis.at
T +43 732 221736 15

 

Artikel als PDF Artikel empfehlen Kontakt Zurück

Eccontis informiert