COVID-19: KURZARBEIT PHASE 3

Der Rahmen und die grundsätzliche Einigung der Kurzarbeitsphase 3 für den Zeitraum ab 01.10.2020 wurde bereits im Sommer von der Politik und den Sozialpartner festgelegt. Die Verhandlungen über die Details zur Corona-Sozialpartner-Vereinbarung sind nun abgeschlossen und die neuen Formulare stehen ab sofort zur Verfügung. Nachstehend die Detailinformationen über die wichtigsten Neuerungen und die Antragsstellung für die Phase 3.

 

Sozialpartnervereinbarung und Antragstellung

Die neue Sozialpartnervereinbarung Version 8.0 für die COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 gilt für Erst- und Verlängerungsanträge ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021. Eine Beantragung kann für den gesamten Zeitraum von sechs Monaten oder für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.

 

Die Antragstellung ist erst ab dem 01.10.2020 technisch möglich und kann, zumindest im Oktober, rückwirkend gestellt werden. Ab 01.10.2020 sind nur noch Anträge für Phase 3 möglich. Die Antragstellung erfolgt beim AMS über das eAMS-Konto, die Vereinbarungen und Nachweise sind anzuhängen. Eine Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung an die Sozialpartner ist wie in Phase 2 nicht erforderlich. Die WKO Oberösterreich hat bereits eine pauschale Zustimmung erteilt.

 

Wirtschaftliche Begründung

In Phase 3 ist erstmals ein standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Erfordernis einer Kurzarbeit festgelegt. Die Darstellung der wirtschaftlichen Begründung erfolgt in Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung (Begründung, Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit, Umsatzprognose und Bewilligung anderer COVID-19-Förderungen). Wenn Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt wird, muss ein Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer die Angaben schriftlich bestätigen.

 

Entgelt

Die Vergütung an die Arbeitnehmer beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns. Grundsätzlich wird wieder auf den Monat abgestellt, es erfolgt keine Durchrechnung über die vereinbarte Kurzarbeitsphase.

 

Neu in der Phase 3 ist, dass Erhöhungen des Ist-Gehalts/Ist-Lohns durch KV-Erhöhungen und Dienstzeitvorrückungen (zB Biennalsprünge) bei der Vergütung der Kurzarbeit im Hinblick auf die Nettoersatzrate berücksichtigt werden (dynamische Betrachtung). Die Methodik der Beihilfenberechnung erfolgt unverändert nach der sogenannten Differenzmethode.

 

Bandbreite der Kurzarbeit

Die Arbeitszeit kann in der Phase 3 bis auf 30 % reduziert werden und kann maximal 80 % betragen (bisher: 10 % bis 90 %). Ausnahmen davon sind nur mit Genehmigung der Sozialpartner möglich. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.

 

Urlaub

Wurden Alturlaube und Zeitausgleich bereits abgebaut, ist in der Phase 3 tunlichst eine Woche des aktuellen Urlaubs zu konsumieren. Der Arbeitgeber hat dem AMS ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.

 

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Ausfallszeiten können nun für Weiterbildung genützt werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine vom Arbeitgeber angebotene Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu absolvieren. Angeordnete Bildungszeiten gelten arbeitsrechtlich grundsätzlich als Arbeitszeit, beihilfenrechtlich als Ausfallsstunden mit entsprechender Beihilfe seitens AMS. Sie zählen nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30 %. Die Bildungsmaßnahme soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden. Für derartige Qualifizierungsmaßnahmen ist eine Förderung durch das AMS geplant. Die Details werden in einer gesonderten Förderrichtlinie festgelegt.

 

Lehrlinge

Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur möglich, wenn die Lehrausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50 % der Arbeitszeit, die im Kurzarbeitszeitraum ausgefallen ist, für Ausbildung und berufsrelevante Maßnahmen zu nützen.

 

Informationen und Formulare

Die wichtigsten Informationen und Formulare sind auf folgenden Seiten zu finden:

 

Übersicht der Änderungen Kurzarbeit Phase 3

https://www.wko.at/service/kurzarbeit-aenderung-sozialpartnervereinbarung-phase-3.pdf

 

Sozialpartnervereinbarung für Unternehmen ohne Betriebsrat

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-kurzarbeit-einzel-1-10.docx

 

Sozialpartnervereinbarung für Unternehmen mit Betriebsrat

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-kurzarbeit-betrieb-1-10.docx

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Renate Aigner
Teamleitung Personalverrechnung

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