CORONA-VIRUS: HÄRTEFALL-FONDS

In der Nacht auf heute wurden die Richtlinien zur Beantragung von Zuschüssen aus dem Härtefall-Fonds veröffentlicht. Die Beantragung ist ab Freitag, 27.03.2020, 17:00 Uhr über die Internetseite der Wirtschaftskammer Österreich (WKO, https://www.wko.at/haertefall-fonds) möglich.

 

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

 

1. HÄRTEFALL-FONDS

1.1 Wie hoch ist die Förderung?

 

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03.2020, 17:00 Uhr)

  • EUR 500,00 Zuschuss – bei einem jährlichen Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00, oder
  • EUR 1.000,00 Zuschuss – bei einem jährlichen Nettoeinkommen ab EUR 6.000,00.
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,00.

Phase 2 – monatlicher Zuschuss (für maximal 3 Monate)

  • Die genauen Kriterien und der Zeitpunkt sind derzeit noch nicht fixiert.
  • Es soll ein Zuschuss von maximal EUR 2.000,00 pro Monat für maximal 3 Monate gewährt werden.
  • Der tatsächlich auszuzahlende Zuschuss soll sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße richten.

1.2 Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

 

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen, wobei eine Wirtschaftskammermitgliedschaft nicht Voraussetzung ist:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige (zB Vortragende, Künstler, Psychotherapeuten)
  • Freie Dienstnehmer (zB EDV-Spezialisten)
  • Freie Berufe (zB Physiotherapeuten)

 

1.3 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

Die Richtlinie legt fest, dass es sich grundsätzlich um Selbständige mit einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 handeln muss. Das bedeutet:

  • die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder
  • der Selbständige ist von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund COVID-19 betroffen oder
  • es liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres vor.

Die Voraussetzungen im Detail sind:

  • Antragsteller muss rechtmäßig selbständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder freien Berufes sein, wobei eine Kammermitgliedschaft keine Voraussetzung darstellt.
  • Unternehmensgründung muss vor dem 31.12.2019 erfolgt sein.
  • Sitz oder Betriebsstätte liegt in Österreich.
  • Es muss ein Härtefall vorliegen (siehe oben; laufende Kosten nicht mehr gedeckt, Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 %).
  • Einkommens-Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben 80 % der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten haben. Gemäß WKO-Antrag darf das Nettoeinkommen den Betrag von EUR 33.812,00 nicht überschreiten. Dies gilt als vereinfachte Berechnung und bedeutet Einkommen laut Steuerbescheid abzüglich Einkommensteuer. Sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, hat eine Schätzung durch den Antragsteller zu erfolgen.
  • Einkommens-Untergrenze: Es müssen Einkünfte von zumindest EUR 5.527,92 für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr vorliegen (Pflichtversicherung in der Krankenversicherung).
  • Es dürfen keine weiteren monatlichen Einkünfte (zB aus Vermietung) über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66 für 2020) vorliegen.
  • Es darf keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegen.
  • Es dürfen keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19 erfolgen.
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit neben dem Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Es darf zu keiner kumulierten Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds und der mit 15 Milliarden dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen kommen.
  • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Reorganisationsbedarf (Eigenkapital weniger als 8 %, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) bestehen.
  • Antragsteller dürfen zum Antragszeitpunkt keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Die Förderrichtlinie kann unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html abgerufen werden.

 

1.4 Welche Unterlagen sind zur Beantragung notwendig?

 

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderung für die Bundesregierung ab. Zur Identifizierung des Förderwerbers werden folgende Daten gebraucht:

  • Steuernummer
  • KUR (Kennziffer des Unternehmensregisters) oder GLN (Global Location Number) – beide Nummern sind im Unternehmens-Service-Portal (USP/Mein USP/Unternehmensdaten anzeigen) abrufbar
  • Gültiger Ausweis (Führerschein, Reisepass oder Personalausweis)
  • WKO-Benutzer-Account (falls vorhanden; dieser erspart das Ausfüllen einiger Daten)

2. FÖRDERUNGEN UND GARANTIEN FÜR UNTERNEHMER (AWS-ÜBERBRÜCKUNGSGARANTIE)

 

Ergänzend weisen wir nochmals auf die sogenannten „Überbrückungsgarantien“ der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) hin. Hauptzielsetzung dabei ist die Garantieübernahme für Betriebsmittelfinanzierungen von Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-, Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „Coronavirus-Krise“ beeinträchtigt ist.

 

Mit diesen Garantieübernahmen sollen Kreditfinanzierungen unterstützt werden, die aufgrund von fehlenden oder unzureichenden bankmäßigen Sicherheiten nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen eingeräumt werden.

 

Von der aws wird dabei Folgendes zur Verfügung gestellt:

  • Garantiequote bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU
  • Garantielaufzeit maximal 5 Jahre

Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (zB Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Corona-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen.

 

Die Antragstellung für diese Garantien wurde in der letzten Woche vereinfacht, sodass nunmehr kein detaillierter Businessplan mehr erforderlich ist. Für das Kreditgespräch mit der Bank empfehlen wir aber jedenfalls eine Liquiditätsplanung für zumindest die nächsten 6 Monate.

 

Kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) sind von der Garantieübernahme ausgeschlossen. Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen.

 

Die Anträge sind über die Homepage der aws bzw über den sogenannten „Fördermanager“ zu stellen. https://www.aws.at/service/web-services/aws-foerdermanager/

 

 

CORONA-BERATUNG zu steuerlichen, wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Themenstellungen

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