HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS

Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer für Abgaben der GmbH persönlich haftet.

 

In einem in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Haftung des Geschäftsführers für die Abgaben der GmbH in der Insolvenz einer GmbH bejaht.

 

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sogenannte Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere
    Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.

Im Zusammenhang mit der Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten ist unter anderem vom Geschäftsführer darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sogenannter Gleichbehandlungsgrundsatz). Abgabenschulden sind somit gleichbedeutend wie andere Schulden, wobei für bestimmte Abgaben Ausnahmen zu beachten sind. Auch das BFG ist in einem Erkenntnis zur Ansicht gelangt, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH bei Ver­letzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Abgabenschulden (wie etwa Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) persönlich haftet. Ob bzw inwieweit eine persönliche Haftung im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften für den Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich in Betracht kommt, hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

 


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