STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL – TEIL 2
Nicht nur für Unternehmer, sondern auf für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuerlast 2018 noch zu senken.
Werbungskosten
Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungskosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fachliteratur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.
Sonderausgaben
Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchstbetrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.
Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint.
Seit 2017 gibt es eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben. Sozialversicherungsträger, begünstigte Spendenempfänger sowie Kirchen sind verpflichtet, Zahl-ungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungen, Spenden und Kirchenbeiträge jährlich den Finanzbehörden zu melden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekanntgibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.
Aber selbst, wenn jemand mit der Datenübermittlung einverstanden ist, kann dies zu Problemen führen. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen. Erst wenn diese sich weigert, darf das Finanzamt eine Sonderausgabe auch ohne entsprechende Meldung berücksichtigen.
Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich daher, die gemeldeten Beträge genau zu kontrollieren.
Bis zum Veranlagungsjahr 2015 können bestimmte Sonderausgaben (vor allem Personenversicherungen und Schaffung von Wohnraum) bis zu einem Einkommen von EUR 60.000,00 und bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.920,00 mit einem Viertel abgesetzt werden. Für Alleinverdiener und Personen mit mindestens 3 Kindern gelten höhere Beträge. Seit 2016 können diese Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abgesetzt werden. Für Verträge, die vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurden, stehen allerdings im Rahmen einer Übergangsregelung die Sonderausgaben noch bis einschließlich 2020 wie bisher zu.
Außergewöhnliche Belastungen
Viele außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt (6 % bis 12 % des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, könnte es von Vorteil sein, sie derart in einem Kalenderjahr zu bündeln, dass die Ausgaben den Selbstbehalt überschreiten. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.
Letztmalig für das Jahr 2018 können Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgezogen werden. Pro Kind (bis zum 10. Lebensjahr) und Kalenderjahr stehen dabei bis zu EUR 2.300,00 zur Verfügung. Umfasst sind nicht nur die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Nachhilfe bzw für
Kurse die Wissen vermitteln oder bei denen sportliche Betätigungen im Vordergrund stehen.
Sogar die Kosten für die Betreuung der Kinder während der Ferien sind bis zum Höchstbetrag von EUR 2.300,00 abzugsfähig. Es zahlt sich also aus, die entsprechenden Belege aufzubewahren bzw von der Betreuungseinrichtung anzufordern. Durch die Einführung des Familienbonus Plus fällt diese Absetzmöglichkeit ab dem kommenden Jahr weg.
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse; Höchstbeitragsgrundlage unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese innerhalb von drei Jahren rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig! Somit kann noch bis 31.12.2018 ein Rückerstattungsantrag für das Jahr 2015 gestellt werden. Wird kein Rückerstattungsantrag gestellt, erfolgt eine Berücksichtigung erst bei Pensionsantritt.
Arbeitnehmerveranlagung
Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2018 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät. Beachten Sie auch, dass – wenn Sie in den Vorjahren bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung etwas vergessen haben – eine Wiederaufnahme der bereits abgeschlossenen Verfahren beantragt werden kann.