AUTOMATISCHE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG – KORREKTUR

Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie diese durch die Einbringung einer selbstdurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.

 

Seit Sommer 2017 (Veranlagung 2016) kann das Finanzamt sogenannte „antraglose Arbeitnehmerveranlagungen“ (vgl eccontis informiert 15/2017) vornehmen.

 

Diese können erfolgen, wenn

1. bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung (weder in Papierform noch via FinanzOnline) für das Vorjahr eingereicht wurde,

2. aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,

3. die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und

4. aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (zB Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

 

1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2017

 

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 werden insbesondere folgende Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:

  • Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung

2. KORREKTUR DER ANTRAGLOSEN ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

 

Sollten Sie doch zB Werbungskosten geltend machen wollen, können Sie die antragslose Arbeitnehmerveranlagung innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr aufheben. Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der oben angeführten automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die empfangende Organisation (zB Feuerwehren) den Fehler beheben muss. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreicht werden kann, ist es gestattet, die glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.

 

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Eccontis informiert