ABZUGSTEUERN BEI AUSLANDSZAHLUNGEN

Personen die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sind mit bestimmte Leistungen in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Diese Steuerpflicht wird im Regelfall durch einen Steuerabzug beim inländischen Veranstalter bzw Auftraggeber erfüllt.

 

Das österreichische Steuerrecht sieht für Zahlungen an bestimmte Steuerausländer wie zB Aufsichtsräte, Vortragende, Künstler, Sportler, Architekten, kaufmännische bzw technische Berater, Arbeitskräfteüberlasser, Lizenzgeber etc einen Steuerabzug an der Quelle vor.

 

Dieser Steuerabzug muss durch den österreichischen Auftraggeber im Zeitpunkt der Zahlung an den ausländischen Leistungserbringer vorgenommen werden.

 

Die Abzugsteuer ist bis spätestens 15. des Folgemonats an das Wohnsitz- bzw Betriebsfinanzamt des Veranstalters, unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ abzuführen. Innerhalb derselben Frist ist auch eine Mitteilung (Formular E 19) an das Finanzamt zu übermitteln. Bei der Ermittlung der Steuer ist zwischen Brutto- und Nettobesteuerung zu unterscheiden.

 

Bruttobesteuerung

Die Abzugsteuer beträgt grundsätzlich 20 % der vollen Vergütung (einschließlich allfälliger Spesenersätze, jedoch ohne Umsatzsteuer) und ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses beim Einkünfteempfänger vom Auftraggeber einzubehalten. Werden neben dem Honorar auch andere Kosten übernommen, sind auch diese vom 20 %igen Steuerabzug betroffen.

 

Nettobesteuerung

Handelt es sich um einen in der EU- oder EWR-Raum ansässigen Leistungserbringer, kann neben der Brutto- auch die Nettomethode angewandt werden. Dabei werden auch die mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden Ausgaben beim Steuerabzug berücksichtigt. Dafür beträgt der Prozentsatz für die Abzugsteuer bei der Nettomethode im Regelfall 25 % und darf nur erfolgen, wenn der Einkünfteempfänger zustimmt. Ob die Brutto- oder die Nettomethode für den Einkünfteempfänger günstiger ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

 

Beispiel

Ein deutscher Leistungserbringer erhält vom österreichischen Veranstalter ein Honorar von
EUR 2.000,00. Die Spesen von insgesamt EUR 1.700,00 (Nächtigung, Flug, Fahrtkosten) werden vom Veranstalter übernommen. Nach der Bruttomethode würde eine Abzugsteuer von EUR 740,00 (20 % von EUR 3.700,00) anfallen. Die Nettomethode führt dagegen nur zu einer Abzugsteuer von EUR 500,00 (25 % von EUR 2.000,00). Dem Leistungserbringer steht es aber auch im Rahmen der Bruttobesteuerung frei, eine Veranlagung durchzuführen und in diesem Zusammenhang die Aufwendungen geltend zu machen.

 

Ausnahmen

In bestimmten Fällen kann der Steuerabzug durch Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung unterbleiben bzw auf den im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen geringeren Steuersatz reduziert werden. Eine derartige Direktentlastung ist jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft und muss daher genau geprüft und dokumentiert werden.

 

Bei Künstlern, Sportlern und Vortragenden besteht eine Erleichterung im Zusammenhang mit der Abzugsteuer. Beträgt das Honorar pro Veranstaltung maximal EUR 440,00 bzw vom selben Veranstalter maximal EUR 900,00 und erklärt die beschränkt steuerpflichtige natürliche Person schriftlich gegenüber dem inländischen Veranstalter, dass ihre inländischen Einkünfte im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von EUR 2.000,00 nicht übersteigen, reicht es, wenn der Veranstalter einen Nachweis über die Identität (zB Kopie eines Reisepasses) und Angaben über Wohnort und Adresse aufbewahrt.

 

Auch wenn die erforderliche Dokumentation an sich bis zu ein Jahr nach Abfuhrverpflichtung nachgereicht werden kann, ist aus Praxissicht dringend anzuraten, die erforderlichen Nachweise – gerade im Geschäftsverkehr mit Dritten – zeitgerecht vor Auszahlung des Honorars einzuholen.

 

Sollten Sie als Leistungsempfänger ihrer Verpflichtung zum Steuerabzug nicht ordnungsgemäß nachkommen, droht eine Haftungsinanspruchnahme durch die Finanzverwaltung (statt 20 % sind dann 25 % abzuführen und es werden Säumniszuschläge fällig)!

 


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