SOZIALVERSICHERUNGS-ZUORDNUNGSGESETZ (SV-ZG)

Mit 01.07.2017 ist das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll mehr Rechtssicherheit bei der Zuordnung zum ASVG, GSVG oder BSVG er­reicht werden.

 

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt amtswegig (etwa im Rahmen einer Abgabenprüfung), auf­grund einer Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG oder auf Antrag der zu versichernden Person bzw des Auftraggebers.

 

Besteht im Rahmen einer Prüfung der Verdacht einer falschen Zuordnung, hat der Krankenversiche­rungsträger bzw das Finanzamt unverzüglich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt­schaft (SVA) bzw die Versicherungsanstalt der Bauern zu verständigen, welche in die weiteren Er­heb­ungen eingebunden sind. Kommt es zu keiner einver­nehm­lichen Feststellung der Pflichtver­sicherung, hat der Krankenversicherungsträger mit Bescheid darüber abzusprechen, wobei das Vorbringen der anderen Sozialversicherungsträger zu berück­sichtigen ist.

 

Bei einer neuen Anmeldung zur Pflichtversicherung prüft die SVA bzw die Versicherungsanstalt der Bauern anhand eines Fragebogens die Zu­ständigkeit. Bei Nichteinigung ist wiederum ein Be­scheid zu erlassen. Unabhängig davon besteht nunmehr auch die Möglichkeit für eine versicherte Person bzw den Auftraggeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszuordnung zu stellen.

 

Bei Neuzuordnungen wird beitragsrechtlich die Rückabwicklung so vorgenommen, dass der ur­sprünglich zuständige Krankenversicherungsträger die Beiträge an den nunmehr zuständigen Kranken­versiche­rungsträger überweist, welche diese Beiträge auf die neu festgestellte Beitrags­schuld anzurechnen hat. Überschüsse sind an die versicherte Person auszuzahlen.

 


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