SOZIALVERSICHERUNGS-ZUORDNUNGSGESETZ (SV-ZG)
Mit 01.07.2017 ist das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll mehr Rechtssicherheit bei der Zuordnung zum ASVG, GSVG oder BSVG erreicht werden.
Die Einleitung des Verfahrens erfolgt amtswegig (etwa im Rahmen einer Abgabenprüfung), aufgrund einer Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG oder auf Antrag der zu versichernden Person bzw des Auftraggebers.
Besteht im Rahmen einer Prüfung der Verdacht einer falschen Zuordnung, hat der Krankenversicherungsträger bzw das Finanzamt unverzüglich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bzw die Versicherungsanstalt der Bauern zu verständigen, welche in die weiteren Erhebungen eingebunden sind. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Feststellung der Pflichtversicherung, hat der Krankenversicherungsträger mit Bescheid darüber abzusprechen, wobei das Vorbringen der anderen Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen ist.
Bei einer neuen Anmeldung zur Pflichtversicherung prüft die SVA bzw die Versicherungsanstalt der Bauern anhand eines Fragebogens die Zuständigkeit. Bei Nichteinigung ist wiederum ein Bescheid zu erlassen. Unabhängig davon besteht nunmehr auch die Möglichkeit für eine versicherte Person bzw den Auftraggeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszuordnung zu stellen.
Bei Neuzuordnungen wird beitragsrechtlich die Rückabwicklung so vorgenommen, dass der ursprünglich zuständige Krankenversicherungsträger die Beiträge an den nunmehr zuständigen Krankenversicherungsträger überweist, welche diese Beiträge auf die neu festgestellte Beitragsschuld anzurechnen hat. Überschüsse sind an die versicherte Person auszuzahlen.