DAS E-AUTO ALS STEUERZUCKERL?

Die Elektromobilität ist zurzeit in aller Munde. Kaum vergeht eine Woche, in der nicht ein anderes Land den Ausstieg aus der Benzin- und Dieselära ankündigt. Da derzeit der Umstieg auf ausschließ­lich elektrisch angetriebene Fahrzeuge noch sehr teuer ist, sollen steuerliche Anreize den Appetit auf das E-Auto ankurbeln. Doch welche Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges wirklich?

 

Pkw werden im Steuerrecht seit geraumer Zeit gröblich benachteiligt. Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch im Bereich der Ertragsteuer (Einkommen- bzw Körperschaftsteuer) sind Ausgaben für Pkw im Vergleich zu anderen Betriebsausgaben eines Unternehmers deutlich schlechter gestellt. Ausgenommen davon sind nur Taxis, Mietwägen, Fahrschul- und Vorführfahrzeuge.

 

1. „HERKÖMMLICHE“ PKW

 

Wer in seinem Unternehmen einen Pkw als Betriebsmittel einsetzt, muss vor allem drei steuerliche Einschränkungen beachten.

 

Kein Vorsteuerabzug

Aufgrund einer Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes zählt ein Pkw umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen, weshalb auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Anschaffungs-, Miet- oder Leasingkosten als auch für die Kosten des laufenden Betriebs (Treibstoff, Wartung, Maut etc) des Fahrzeuges.

 

Angemessenheitsgrenze

Eine zweite Einschränkung besteht hinsichtlich der Höhe der Anschaffungskosten. Aufgrund der sogenannten Pkw-Angemessenheitsverordnung gilt nur ein Anschaffungspreis bis maximal EUR 40.000,00 (inklusive NoVA und Umsatzsteuer) als angemessen. Wer ein teureres Auto für sein Unternehmen anschafft, kann vom gesamten Kaufpreis daher nur EUR 40.000,00 steuerlich geltend machen. Aber auch andere Ausgaben für dieses Fahrzeug, die aufgrund der hohen Anschaffungskosten höher ausfallen wie zB Versicherung und Reparaturen, sind um eine sogenannte „Luxus-tangente“ zu kürzen. Der steuerlich nicht absetzbare Rest fällt in die Kategorie „Privatvergnügen“.

 

Vorgegebene Nutzungsdauer

Aber nicht genug, dass der Staat vorgibt, wieviel ein Auto kosten darf, wird auch die Nutzungs-dauer exakt vorgeschrieben. Während die Anschaffungskosten für Anlagevermögen im Normalfall auf die für den Betrieb gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden dürfen, gibt der Gesetzgeber im Fall des Pkw die Nutzungsdauer mit 8 Jahren vor. Dies hat zur Folge, dass der Kaufpreis des Fahrzeuges pro Jahr nur mit 12,5 % abgeschrieben werden darf und sich die Anschaffung somit steuerlich nur sehr langsam auswirkt.

 

Nicht zur Gruppe der Pkw zählen allerdings die sogenannten „Fiskal-Lkw“. Darunter versteht man bestimmte Kleinbusse, Pritschen- und Kastenwagen, für die die eben genannten Einschränkungen nicht gelten. Welche Fahrzeuge unter diese Kategorie fallen, ist einer ständig aktualisierten Liste des Finanzministeriums zu entnehmen, die auf der Website des Ministeriums unter folgendem Link abgefragt werden kann: https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

 

2. ELEKTROAUTOS

 

Auf welche steuerlichen Vorteile darf sich nun ein Unternehmer freuen, der in seinem Betrieb auf E-Mobilität setzt?

 

Der – zumindest auf den ersten Blick – größte Vorteil ist zweifellos der Vorsteuerabzug. Aufgrund einer seit Beginn 2016 geltenden Sondervorschrift steht für Pkw mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer der Vorsteuerabzug zu. Immerhin eine Ersparnis von 16,67 % des Bruttowertes.

 

Die Freude über diesen Steuervorteil wird jedoch bei näherem Hinsehen durch andere Bestimm­ungen getrübt: Zum einen steht der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Anschaffung ertrag­steuerrechtlich als angemessen gilt, und zum anderen fällt er gänzlich weg, wenn die Anschaffungskosten überwiegend nicht abzugsfähig sind. Dazu drei Beispiele:

 

Beispiel 1

Anschaffung eines E-Autos um EUR 36.000,00 inkl Umsatzsteuer.

Die Anschaffungskosten liegen unter der Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,00 (brutto). Die gesamte Vorsteuer in Höhe von EUR 6.000,00 kann vom Finanzamt zurückgeholt werden.

 

Beispiel 2

Die Anschaffungskosten des E-Autos betragen EUR 50.000,00.

Hier wird die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,00 um EUR 10.000,00 überschritten. Der absetzbare Teil (EUR 40.000,00) ist aber höher als der nichtabsetzbare (EUR 10.000,00), weshalb der Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht. Allerdings kann die Vorsteuer maximal bis zur Angemessenheitsgrenze abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug beträgt daher EUR 6.666,67.

 

Beispiel 3

Das E-Auto kostet EUR 85.000,00.

In diesem Fall übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte, weshalb überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben vorliegen. Dies hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug zur Gänze versagt wird.

 

Angesichts der Preise der derzeit auf dem Markt befindlichen Elektrofahrzeuge wird es daher schwierig sein, für die gesamten Anschaffungskosten Vorsteuer zurückzubekommen. Und wer sich im Hochpreissegment bewegt (Stichwort TESLA), wird auf den Umsatzsteuervorteil des E-Autos überhaupt verzichten müssen.

 

Die anderen oben genannten Einschränkungen bei Pkw (Angemessenheitsgrenze und 8 Jahre Nutzungsdauer) gelten aber für Elektrofahrzeuge ebenso wie für herkömmliche Autos.

 

Es gibt aber noch einen weiteren Steuervorteil für E-Autos: Bekommt ein Mitarbeiter ein solches Fahrzeug für Dienstfahrten zur Verfügung gestellt und darf er es auch für Privatfahrten nutzen, so entfällt der sonst vorgeschriebene Ansatz eines Sachbezuges. Dieser beträgt für herkömmliche Fahrzeuge derzeit immerhin bis zu 2 % der Anschaffungskosten pro Monat und ist mit EUR 960,00 gedeckelt. Dieser Sachbezug unterliegt sowohl der Lohnsteuer und der Sozialversicherung als auch allen anderen Lohnnebenkosten und belastet somit Dienstnehmer und Dienstgeber. Ein Steuer­­zuckerl also auch für den Arbeitgeber, obwohl die Begünstigung natürlich vor allem dem Mitarbeiter zugutekommt.

 

Tipp

Wer bei der Anschaffung eines E-Autos für seinen Betrieb den Vorsteuerabzug nutzen will, muss darauf achten, dass die gesamten Anschaffungskosten des Fahrzeuges maximal EUR 80.000,00 inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem sind Hybridfahrzeuge von der Begünstigung ausgeschlossen, da das Gesetz die Null-CO2-Emission als Bedingung nennt.

 

  
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