VERMIETUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND UMSATZSTEUER

Seit 01.01.2017 ist eine kurzfristige Vermietung (= nicht mehr als 14 Tage) zwingend steuer­pflichtig, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sonst nur zur Ausführung von Um­sätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

 

Grundstücksbegriff

Zum Begriff des Grundstücks zählt neben dem Grundstück selbst auch das darauf befindliche Gebäude oder Bauwerk, wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder Bauwerks (zB Türen, Fenster, Treppenhäuser, Aufzüge etc) sowie Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne dabei das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

 

Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerbefreit

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich dabei auch auf unselbstständige Nebenleistungen, wie etwa Betriebs­kosten, Aufzugsbe­nützung, Heizung und Wasserversorgung. Ausgenommen von der Steuerbe­freiung sind unter anderem:

  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke,
  • die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind,
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art etc

 

Zur Umsatzsteuerpflicht optieren

Ist der Grundstücksumsatz steuerbefreit, so kann der Vermieter dennoch zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ist aber nur in jenen Fällen möglich, in denen der Mieter bzw Pächter das Grundstück bzw den Grundstücksteil nahezu ausschließlich (mindestens zu 95 %) für Umsätze ver­wendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Übersteigen die Umsätze des Vermieters nicht die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00, so muss der Vermieter für eine umsatzsteuerpflichtige Ver­mietung zusätzlich aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptieren.

Vorteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist, dass die Vorsteuern hinsichtlich der ange­fallenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück geltend gemacht werden können.

 

Steuersatz

Der Steuersatz für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke (ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme) beträgt 10 %. Für alle Umsätze, die der Steuerbefreiung unterliegen und für die der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, beträgt der anzuwendende Steuersatz 20 %.

 

Kurzfristige Vermietung

Seit 01.01.2017 gilt, dass eine kurzfristige Vermietung (= nicht mehr als 14 Tage) zwingend steuer­pflichtig ist, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen ver­wendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Vermieter muss daher bei der kurz­fristigen Vermietung nicht mehr unterscheiden, ob sein Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Vermietet ein Hotelbetreiber Seminarräume teilweise auch an Nichtunternehmer oder Unternehmer, die nicht (nahezu voll) zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt waren, konnte der Hotel­betreiber bisher nicht zur Steuerpflicht optieren. Dies hatte zur Folge, dass der Unternehmer für Auf­wendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, auch wenn er sonst nur steuerpflichtige Beherbergungsleistungen erbrachte. In weiterer Folge waren unter Umständen auch Vorsteuerberichtigungen notwendig. Mit der Neu­regelung fällt diese Differenzierung weg und es kommt somit zu einer Vereinfachung in der steuer­lichen Berechnung.

 

 
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