UMSATZSTEUER BEI DREIECKSGESCHÄFTEN

Bei Lieferungen von Waren an denen mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unter­nehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den österreichischen Unter­nehmer zu zusätzlichen Verpflichtungen kommen.

 

So ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu gezwungen, sich im Ausland für um­satzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervor­an­meldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Finanz­vertreter) abzugeben. In diesem Zusammenhang enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte jedoch Vereinfachungsregeln, bei welchen strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.

 

Unter einem Dreiecksgeschäft versteht man, wenn drei Unternehmer, die in drei verschiedenen Mit­gliedstaaten sind, über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegen­stand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unter­nehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.

 

Beispiel

Ein deutscher Unternehmer (= Empfänger) bestellt eine Maschine bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten (= Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer zu senden.

 

Gäbe es keine Vereinfachung, müsste sich der österreichische Unternehmer in Deutschland steuer­lich registrieren lassen, da er nach den allgemeinen Grundregeln in Deutschland einen innergemein-schaftlichen Erwerb und in der Folge eine innerdeutsche Lieferung tätigt. In solch einem Fall kann sich der Erwerber (mitt­lerer Unternehmer) die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Aus­land aber unter ganz be­stimmten Voraussetzungen ersparen. Es ist für die Inanspruchnahme der Vereinfachung unter anderem notwendig, dass die Rechnung des Erwerbers an den Empfänger zusätzlich einen aus­drücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Drei­ecks­geschäftes sowie auf die Steuerschuldnerschaft des Rechnungs­empfängers enthält. Zudem hat der Erwerber im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung be­stimmte Angaben betreffend das Drei­ecksgeschäft zu machen.

 

Fehler in der Rechnung

Kommt es in der Rechnung des Erwerbers an den Empfänger der Lieferung oder in der Zusammen­fassenden Meldung zu Fehlern, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Anwendung der oben angeführten Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht möglich ist. Eine formale Berichtigung wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Allerdings hegt der Verwaltungsge­richtshof Zweifel an der Auffassung, dass wegen formaler Fehler „verunglückte“ Dreiecksgeschäfte nachträglich nicht saniert werden können. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bleibt hier abzuwarten.

 

Bei Dreiecksgeschäften ist somit insbesondere auf formale Voraussetzungen zu achten. Ob die vereinfachenden Bestimmungen für Dreiecksgeschäfte tatsächlich zur Anwendung gelangen oder nicht, hängt maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab, der bereits im Vorfeld der Lieferung abgeklärt werden muss.

 

 
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