ABSETZUNG KINDERBETREUUNGSKOSTEN

Bereits seit dem Jahr 2009 können Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte durch diese Maßnahme er­leichtert werden. Aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes kommt es ab heuer zu einer Verschärfung bei der erforderlichen Qualifikation des Betreuungspersonals.

 

Immerhin EUR 2.300,00 pro Jahr sind es, die für ein Kind bis zu dessen 10. Geburtstag für Kinder­betreuung steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe auf­grund einer Behinderung des Kindes geht dies sogar bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Damit die Kosten absetzbar sind, muss die Betreuung entweder in öffentlichen oder privaten Kinder­betreu­ungs­einrichtungen oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.

 

Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen handelt es sich vor allem um Kinderkrippen, Kinder­gärten, Horte, Kinder- und Spielgruppen, die entweder von öffentlichen Einrichtungen (Bund, Länder oder Gemeinden) oder aber von privaten Institutionen (Kirchen, Vereine oder Betriebe) unterhalten werden. In diesem Bereich ist es zu keiner Änderung gekommen. Eine einfache Bestätigung der Ein­richtung mit Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, Zeitraum und Kosten der Betreu­ung reichen für die steuerliche Absetzbarkeit.

 

Anders bei den sogenannten pädagogisch qualifizierten Personen. Hier gab es von Anfang an Inter­­pretationsspielraum, da der Gesetzgeber den Begriff nicht weiter ausgeführt hat. Von der Finanz­ver­waltung wurde es als ausreichend angesehen, wenn Personen eine Aus- bzw Weiter­bildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen konnten. Nur für Personen zwischen 16 und 21 Jahren wurde eine Ausbildung von zumindest 16 Stunden vor­ausgesetzt. Die Betreuungskosten konnten erst ab dem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson ihre Ausbildung abgeschlossen hat.

 

Für Au-Pair-Kräfte bestand eine Ausnahme:

Erfolgte ihre Schulung innerhalb der ersten beiden Monate ihres Au-Pair-Einsatzes in Österreich, konnten die Betreuungskosten ab Beginn ihrer Tätigkeit abgesetzt werden.

 

Eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus dem Jahr 2015 hat die Finanzverwaltung nun bewogen, die Anforderungen an die Ausbildung von Betreuungspersonen zu erhöhen. Dem­nach muss die Betreuungsperson künftig das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine einschlägige Aus­bildung von zumindest 35 Stunden nachweisen können. Die nunmehr erforderlichen 35 Stunden leitet der VwGH aus dem Ausbildungserfordernis für Tagesmütter (und Tagesväter) ab und verlangt, dass eine pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des Einkommensteuergesetzes zumindest über die pädagogische Ausbildung einer Tagesmutter (eines Tagesvaters) verfügen sollte. Bei welchen Or­ganisationen derartige Ausbildungen absolviert werden können, kann auf der Website des Familien­ministeriums abgefragt werden (http://www.bmfj.gv.at/familie/kinderbetreuung/steuerliche-absetzbarkeit.html).

 

Eine pädagogische Qualifikation liegt jedenfalls vor, wenn entweder ein

 

  • Lehrgang für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften oder eine
  • Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, zum Horterzieher, zum Früherzieher oder zum Sozial­pädagogen oder ein
  • pädagogisches Hochschulstudium

abgeschlossen wurde. Hat die Betreuungsperson diese Ausbildung in einem EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, wird sie ebenfalls als Nachweis anerkannt. Wurde die Ausbildung nicht oder noch nicht ab­geschlossen, liegt eine pädagogische Qualifikation dann vor, wenn die Bildungseinrichtung das Ab­solvieren der erforder­lichen Ausbildungsinhalte im Ausmaß von 35 Stunden bestätigt. Päda­gogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden allerdings nicht anerkannt.

 

Die geänderten Anforderungen werden von der Finanzverwaltung ab dem Jahr 2017 verlangt, wo­bei für den Nachweis der Qualifikation eine Erleichterung vorgesehen wurde. Wer nachweisen kann, dass die Betreuungsperson die 35-Stunden-Ausbildung bis Ende 2017 nachgeholt hat, kann die Be­treuungskosten für das ganze Jahr 2017 absetzen. Ab kommendem Jahr werden die Kosten dann wieder erst ab dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Ausbildung anerkannt. Bezüg­lich der Au-Pair-Kräfte wurde die Ausnahme mit den 2 Monaten beibehalten, allerdings brauchen auch sie ab 2017 eine Mindestausbildung von 35 Stunden.

 

TIPP

Wenn Sie Privatpersonen oder eine Au-Pair-Kraft für die Betreuung Ihrer Kinder beschäftigen, ver­gewissern Sie sich, dass diese Personen über die ab nun geforderte Ausbildung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden verfügen. Sollte dies nicht der Fall sein, verlangen Sie bis spätes­tens Jahres­ende einen Nachweis über die Nachholung der Ausbildung.

 

 
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