ABSETZUNG KINDERBETREUUNGSKOSTEN
Bereits seit dem Jahr 2009 können Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte durch diese Maßnahme erleichtert werden. Aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes kommt es ab heuer zu einer Verschärfung bei der erforderlichen Qualifikation des Betreuungspersonals.
Immerhin EUR 2.300,00 pro Jahr sind es, die für ein Kind bis zu dessen 10. Geburtstag für Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe aufgrund einer Behinderung des Kindes geht dies sogar bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Damit die Kosten absetzbar sind, muss die Betreuung entweder in öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.
Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen handelt es sich vor allem um Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Kinder- und Spielgruppen, die entweder von öffentlichen Einrichtungen (Bund, Länder oder Gemeinden) oder aber von privaten Institutionen (Kirchen, Vereine oder Betriebe) unterhalten werden. In diesem Bereich ist es zu keiner Änderung gekommen. Eine einfache Bestätigung der Einrichtung mit Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, Zeitraum und Kosten der Betreuung reichen für die steuerliche Absetzbarkeit.
Anders bei den sogenannten pädagogisch qualifizierten Personen. Hier gab es von Anfang an Interpretationsspielraum, da der Gesetzgeber den Begriff nicht weiter ausgeführt hat. Von der Finanzverwaltung wurde es als ausreichend angesehen, wenn Personen eine Aus- bzw Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen konnten. Nur für Personen zwischen 16 und 21 Jahren wurde eine Ausbildung von zumindest 16 Stunden vorausgesetzt. Die Betreuungskosten konnten erst ab dem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson ihre Ausbildung abgeschlossen hat.
Für Au-Pair-Kräfte bestand eine Ausnahme:
Erfolgte ihre Schulung innerhalb der ersten beiden Monate ihres Au-Pair-Einsatzes in Österreich, konnten die Betreuungskosten ab Beginn ihrer Tätigkeit abgesetzt werden.
Eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus dem Jahr 2015 hat die Finanzverwaltung nun bewogen, die Anforderungen an die Ausbildung von Betreuungspersonen zu erhöhen. Demnach muss die Betreuungsperson künftig das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine einschlägige Ausbildung von zumindest 35 Stunden nachweisen können. Die nunmehr erforderlichen 35 Stunden leitet der VwGH aus dem Ausbildungserfordernis für Tagesmütter (und Tagesväter) ab und verlangt, dass eine pädagogisch qualifizierte Person im Sinne des Einkommensteuergesetzes zumindest über die pädagogische Ausbildung einer Tagesmutter (eines Tagesvaters) verfügen sollte. Bei welchen Organisationen derartige Ausbildungen absolviert werden können, kann auf der Website des Familienministeriums abgefragt werden (http://www.bmfj.gv.at/familie/kinderbetreuung/steuerliche-absetzbarkeit.html).
Eine pädagogische Qualifikation liegt jedenfalls vor, wenn entweder ein
- Lehrgang für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften oder eine
- Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, zum Horterzieher, zum Früherzieher oder zum Sozialpädagogen oder ein
- pädagogisches Hochschulstudium
abgeschlossen wurde. Hat die Betreuungsperson diese Ausbildung in einem EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, wird sie ebenfalls als Nachweis anerkannt. Wurde die Ausbildung nicht oder noch nicht abgeschlossen, liegt eine pädagogische Qualifikation dann vor, wenn die Bildungseinrichtung das Absolvieren der erforderlichen Ausbildungsinhalte im Ausmaß von 35 Stunden bestätigt. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden allerdings nicht anerkannt.
Die geänderten Anforderungen werden von der Finanzverwaltung ab dem Jahr 2017 verlangt, wobei für den Nachweis der Qualifikation eine Erleichterung vorgesehen wurde. Wer nachweisen kann, dass die Betreuungsperson die 35-Stunden-Ausbildung bis Ende 2017 nachgeholt hat, kann die Betreuungskosten für das ganze Jahr 2017 absetzen. Ab kommendem Jahr werden die Kosten dann wieder erst ab dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Ausbildung anerkannt. Bezüglich der Au-Pair-Kräfte wurde die Ausnahme mit den 2 Monaten beibehalten, allerdings brauchen auch sie ab 2017 eine Mindestausbildung von 35 Stunden.
TIPP
Wenn Sie Privatpersonen oder eine Au-Pair-Kraft für die Betreuung Ihrer Kinder beschäftigen, vergewissern Sie sich, dass diese Personen über die ab nun geforderte Ausbildung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden verfügen. Sollte dies nicht der Fall sein, verlangen Sie bis spätestens Jahresende einen Nachweis über die Nachholung der Ausbildung.