GESCHÄFTSFÜHRER UND UMSATZSTEUER

GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer können eigenständige Unternehmer im Sinne des Um­satz­steuer­ge­setzes sein, wenn sie die Geschäftsführung selbständig ausüben. In diesem Fall kann somit auch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegen.

 

1. GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER

 

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind für die Frage, ob die Tätigkeit selbständig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgeübt wird, die Beteiligungshöhe und das Vorliegen gesellschafts­ver­trag­licher Sonderbestimmungen (Sperrminorität, Syndikatsvereinbarung) von Bedeutung.

 

Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird bei einer Höhe des Gesellschaftsanteils von 50 % oder mehr oder bei Vorliegen einer Sperrminorität im Falle einer Beteiligung von weniger als 50 % unter­nehm­erisch tätig sein. Ergibt sich die Weisungsfreistellung nicht schon aufgrund der gesellschafts­recht­lichen Situation (Beteiligungshöhe, Sperrminorität), ist die Art des Beschäftigungsverhält­nisses zu prüfen.

 

2. GESCHÄFTSFÜHRER ALS DIENSTNEHMER

 

Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht auch zugleich Gesellschafter ist, steht zur GmbH in einem Dienstverhältnis und ist nicht selbständig tätig. Als Organ ist er in den Organismus der Ge­sell­schaft eingegliedert und unterliegt den Weisungen der Gesellschaft, welche sich aus der Be­stellung, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen ergeben können. In diesen Fällen stellen die Vergütung des Geschäftsführers und die Erbringung der Geschäftsführ­ungs­­­tätigkeit keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, weshalb keine Umsatzsteuer abzuführen ist.

 
3. GESCHÄFTSFÜHRER ALS FREIER DIENSTNEHMER ODER WERKVERTRAGSNEHMER

 

Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrags aus und ist daher dienstvertraglich weisungsfrei gestellt, so ist die Unternehmereigenschaft des Geschäfts­führers gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Ziel­schuld­­verhältnisses aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrags tätig wird (etwa mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft).

Bei gegebener Unternehmereigenschaft sind somit die Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäfts­führer umsatzsteuerpflichtig und der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Vor­steuerbeträge aus von ihm bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen.

 

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann aus Gründen der Verwaltungsverein­fachung hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit aber auch als Nichtunternehmer be­handelt werden. Er muss dann weder Umsatzsteuer abführen, noch kann er Vorsteuern geltend machen. Dies er­mög­licht ihm ein Wahlrecht bezüglich seiner Unternehmereigenschaft (UStR Rz 184).

 

 
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