GESCHÄFTSFÜHRER UND SOZIALVERSICHERUNG

Eine in der Praxis häufig gestellte Frage lautet: Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern? 

 

Die Einordnung der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wirkt sich unter anderem entscheidend auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aus. Der Beitragssatz im ASVG be­läuft sich auf maximal 39,6 % (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) der Beitragsgrundlage und im GSVG auf 26,15 % der Beitragsgrundlage zuzüglich dem monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 9,33 (2017) für die Unfallversicherung (exklusive 1,53 % für die betriebliche Mitarbeitervor­sorge bzw Selbständigenvorsorge).

 

Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Pflichtversicherung vorteilhafter ist, da auch der Leistungsum­fang Unterschiede aufweist. Allerdings existieren zwingende gesetzliche Vorschriften, nach denen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entweder nach dem ASVG oder nach dem GSVG pflichtversichert ist.

 

Beteiligungshöhe bis 25 %: ASVG pflichtversichert

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Beteiligungshöhe 25 % mit oder ohne Sperrminorität nicht übersteigt, unterliegt der Lohnsteuerpflicht und ist somit auch nach dem ASVG pflichtversichert.

 

Beteiligungshöhe ab 50 %: GSVG pflichtversichert

Hält der Geschäftsführer eine Beteiligung von zumindest 50 %, so ist jedenfalls eine Pflichtver­sicherung nach dem GSVG gegeben.

 

Beteiligungshöhe von mehr als 25 % bis 50 %

Folglich besteht lediglich Gestaltungsspielraum bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, die in Höhe von mehr als 25 % bis 50 % an der GmbH beteiligt sind. Besteht aufgrund der Beteiligungs­höhe noch keine definitive Zuordnung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG, ist auf das Kriterium der Sperrminorität abzustellen.

 

Sperrminorität liegt vor, wenn der geschäftsführ­ende Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligungs­höhe einen beherrschenden Einfluss auf die Be­triebsführung des Unternehmens hat. Das heißt, wenn er den Willen der Gesellschafterversammlung aktiv mitgestalten oder zumindest jene Be­schlüsse verhindern kann, die die Ausübung von Weisungs­rechten betreffen. In diesen Fällen be­steht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG.

 

Liegt keine Sperrminorität vor, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft besteht. Hierbei ist vom Gesamtbild der Beschäftigung auszugehen. Ist der Geschäftsführer im Betrieb eingegliedert und fehlt eine im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Ein­richtungen und Betriebsmittel, ist von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Ist eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben, ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach dem ASVG anzunehmen.

 

 

 
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