STEUERBEFREIUNG FÜR AUSHILFSKRÄFTE

Für die Jahre 2017 bis 2019 gibt es eine Einkommensteuerbefreiung für Aushilfskräfte. Damit soll es Betrieben – vor allem in der Gastronomie – erleichtert werden, außergewöhn­liche Ar­beitsspitzen abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu kompensieren.

 

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind:

  • Die Aushilfskraft darf nicht bereits beim Arbeitgeber beschäftigt sein.
  • Die Aushilfskraft übt bereits eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aus.
  • Das Entgelt für die Aushilfe übersteigt nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (EUR 425,70 für 2017).
  • Die Aushilfskraft ist nicht mehr als 18 Tage im Jahr als solche tätig.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte.
  • Die Aushilfskraft soll einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen Arbeitsanfall abdecken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet.

Sind  alle Voraussetzungen erfüllt, bleiben die Einkünfte aus der Aushilfstätigkeit für den Dienst­nehmer steuerfrei und entfällt für den Dienstgeber die Verpflichtung zur Entrichtung von Lohn­­- nebenkosten. Dennoch muss die Aushilfskraft bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden und es muss auch ein Lohnzettel übermittelt werden.

 

 
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