VERMIETUNG PRIVATZIMMER

Werden von Privatpersonen Zimmer oder gar ganze Wohnungen an Reisende über Online­platt­formen (wie etwa AirBnB) vermietet, sind neben den zivil- und gewerberechtlichen Rahmenbedingungen auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

 

Für die Kurzzeitvermietung brauchen Wohnungseigentümer die Zustimmung der Miteigentümer an der Liegenschaft, sofern es solche gibt. Wer selbst lediglich Mieter ist, kann nur weitervermieten, wenn es im eigenen Mietvertrag nicht ausgeschlossen wurde und dem Eigentümer kein Nachteil entsteht. Wer also Probleme vermeiden will, muss im Vorfeld das Einvernehmen mit den anderen Eigentümern bzw dem Vermieter herstellen. Zudem sind etwaige landesgesetzliche Vorschriften bezüglich Zweitwohnsitzen bzw Raumordnung zu beachten.

 

Einkommen- und Umsatzsteuer

Beschränkt sich die Vermietung auf ein einzelnes Zimmer oder eine einzelne Wohnung, so ist zu beachten, dass die Einnahmen daraus zu steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung führen. Den gesamten Vermietungseinnahmen können steuermindernde Aufwendungen (wie etwa für Strom, Gas oder Abschreibungen) gegenübergestellt werden. Einkommen über EUR 11.000,00 pro Jahr sind steuerpflichtig, wobei der Steuersatz progressiv steigt. Gibt es aber auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (also ein Dienstverhältnis) so dürfen daneben nur EUR 730,00 pro Jahr steuerfrei verdient werden.

 

Wenn die Einnahmen aus der Vermietung die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 netto pro Jahr überschreiten, muss zudem 10 % oder 13 % Umsatzsteuer (abhängig von der Verrech­­nung und den erbrachten Leistungen) in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt werden. Dafür können dann aber auch Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung gelt­-

end gemacht werden.

 

Gewerbliche Vermietung

Werden Leistungen wie Zimmer- und Wäschereinigung während des Aufenthaltes oder Verpflegung bzw Rezeptionsdienste angeboten, so ist eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastge­werbe erforderlich.

 

Ausnahme: Bis zu zehn Betten können im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung beher­bergt werden, wenn der Vermieter auch an diesem Hausstand wohnt (klassische Privatzimmervermie­tung). Werden bis zu zehn Betten und Nebenleistungen wie Frühstück und Zimmerservice ange­boten und der Vermieter wohnt selbst nicht im Haus, so ist ein Gewerbeschein für das freie Gast­gewerbe erforderlich (sogenannte Frühstückspension).

 

Ortstaxe und Tourismusabgabe

Ortstaxen werden für Nächtigungen eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Tourismusabgaben oder Interessentenbeiträge sind die Abgaben der vom Tourismus profitierenden Unternehmen. Beide Abgaben sind Ländersache und je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Generell wird aber in allen Bundesländern sowie den allermeisten Gemeinden eine Abgabepflicht bestehen.

 

Sozialversicherung

Führen die Einnahmen aus der Privatzimmervermietung zu Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung, entsteht dabei keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht.

 


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