NEUERUNGEN JAHRESABSCHLUSS – TEIL 3

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde eine umfassende Rech­nungslegungsreform beschlossen. Diese Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzu­wenden, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben. Zum Großteil trifft dies damit Jahres­abschlüsse zum 31.12.2016. Im letzten Teil unserer Serie informieren wir über Ausweisän­derungen in der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Änderungen bei den Anhangan­gaben.

 

AUSWEISÄNDERUNGEN IN DER BILANZ

  • Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen in Zukunft zwingend als „davon-Vermerk“ direkt in der Bilanz angegeben werden (§ 225 Abs 3 UGB). Ein bloßer Forderungs- bzw Verbindlichkeitenspiegel im Anhang ist nicht mehr zulässig.
  • Aktive latente Steuern sind unter dem neu eingeführten, eigenen Gliederungsposten D auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen (§ 224 Abs 2 UGB).
  • Für kleine Gesellschaften entfällt der betragsmäßige Ausweis des Grundwertes von Grund­stücken in der Bilanz (§ 225 Abs 7 UGB).
  • Der Ausweis von unversteuerten Rücklagen entfällt ab 2016 zur Gänze. Bestehende unver­steuerte Rücklagen müssen daher anteilig in die Gewinnrücklagen (75 %) und in passive latente Steuern (25 %) umgebucht werden (§ 906 Abs 31 UGB), wobei die Umbuchung nicht über die GuV erfolgt. Weiters müssen die Vorjahresposten entsprechend angepasst werden. Für steuer­liche Zwecke ist eine Weiterführung der unversteuerten Rücklagen unabhängig vom unter­nehmens­rechtlichen Jahresabschluss möglich (§ 127b Z 271 EStG).
  • Die Darstellung des Anlagenspiegels ist ab 2016 nur mehr im Anhang zulässig und muss um die Entwicklung der Abschreibung ergänzt werden (§ 226 Abs 1 UGB).
  • In Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Anhang müssen die Vorjahresbeträge an die geänderte Gliederung und die neuen Inhalte angepasst werden (§ 906 Abs 36 UGB).

 

AUSWEISÄNDERUNGEN IN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

  • Als Umsatzerlöse sind ab 2016 sämtliche Umsätze – ohne Rücksicht darauf, ob sie für die ge­wöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind – auszuweisen.
  • Ein „außerordentliches Ergebnis“ kann ab 2016 nicht mehr gesondert ausgewiesen werden. Alle Aufwendungen und Erträge werden den ordentlichen Posten zugeordnet. Sind wesent­liche Beträge enthalten, so sind diese im Anhang zu erläutern.
  • Der Posten „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)“ entfällt bzw ist bei mittel­großen und großen Kapitalgesellschaften als „Ergebnis vor Steuern“ auszuweisen.
  • Nach dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ muss eine neue Zwischensumme – „Ergebnis nach Steuern“ ausgewiesen werden.
  • Nach dieser Zwischensumme wurde der Posten „sonstige Steuern“ neu geschaffen.

 

ÄNDERUNGEN ANHANGANGABEN

Die Bestimmungen zu den Anhangangaben wurden neu formuliert und geregelt und finden sich nunmehr im Unternehmensgesetzbuch (UGB):

  • Angaben, die alle Gesellschaften betreffen (§ 236 und § 237 UGB)
  • zusätzliche Angaben für mittelgroße und große Gesellschaften (§ 238 und § 239 UGB)
  • zusätzliche Angaben für große Gesellschaften (§ 240 UGB)
  • zusätzliche Angaben für mittelgroße und große Aktiengesellschaften (§ 241 UGB)Die mit 2016 neu eingeführten Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Er­stellung eines Anhangs befreit – allerdings sind Mindestangaben unter der Bilanz erforderlich (vgl eccontis informiert 41/2016).


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