WAS VERSTEHT MAN UNTER LIEBHABEREI?

Eine Tätigkeit unterliegt der Einkommensteuer, wenn aus ihr ein positives Gesamtergebnis erwirtschaftet wird. Wird aber ein Verlust erzielt, prüft die Finanzverwaltung, ob nicht private Gründe im Vordergrund stehen, bevor die Verluste von der Steuer abgesetzt werden können.

 

Diese Prüfung ist notwendig, weil Aufwendungen, die privat veranlasst sind, nicht zur Kürzung anderer Einkünfte herangezogen werden dürfen. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die auf Dauer ge­sehen keinen Gesamtgewinn bzw -überschuss (= Gesamterfolg) erwarten lassen, sind diese unter dem Begriff der „Liebhaberei“ einzuordnen und aus steuerlicher Sicht unbeachtlich. Die Ein­stufung einer Tätigkeit als „Liebhaberei“ führt dazu, dass Verluste, die daraus entstehen, nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Zufällig entstehende Gewinne unterliegen jedoch auch nicht der Einkommensteuer.

 

Umsatzsteuer

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei dazu, dass die Ein­nahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wobei zugleich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

 

Eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung

Liebhaberei ist jedenfalls anzunehmen, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind und somit eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung stehen (etwa Freizeittierzucht, Freizeitlandwirtschaft, Samm­ler­tätigkeit, Reiseschriftstellerei, Hobbymalerei). Dennoch kann gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt werden, dass hieraus ein Gesamterfolg erzielt wird.

 

Vermietung von Gebäuden

Eine Sonderregelung gilt für die Vermietung von Gebäuden, da hierbei die Einstufung als Einkunfts­quelle insbesondere von der Art der Vermietung abhängig ist. Daher verlangt die Finanzverwaltung in diesen Fällen vorab eine Prognoserechnung, in welcher darzulegen ist, dass durch diese Tätigkeit ein Gesamterfolg erzielt wird. Diese Prognoserechnung hat unter Berücksichtigung aller Aufwen­dungen inklusive Instandhaltungen, Renovierungen, Zinsen für Fremdkapital, etc zu erfolgen. Zu beachten ist hierbei, dass der Zeitrahmen für diese Prognoserechnung mit 25 bzw 28 Jahren bei betrieblicher Gebäudeüberlassung oder 20 bzw 23 Jahren bei privaten Vermietungen begrenzt ist.

 

Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes

Tätigkeiten die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, werden als Ein­kunftsquelle angesehen und sind nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei einzustufen. In Zweifels­fällen ist anhand einer Kriterienprüfung nachzuweisen, dass nicht wie bei den oben dargestellten Fällen ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg vorliegen muss, sondern die Tätigkeit lediglich objektiv geeignet ist einen Gesamterfolg zu erwirtschaften. Unabhängig von der Betrachtung als Einkunftsquelle, kann ein Anlaufverlust in den ersten 3 bzw 5 Jahren jedenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

 


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