STEUERLICHE BEURTEILUNG EINES BETRIEBSFESTES
Für Betriebsfeste gilt, dass Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig sind. Werden aber gewisse Voraussetzungen beachtet, können die Bewirtungskosten teilweise oder zur Gänze berücksichtigt werden.
Teilweise steuerlich abzugsfähig
In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente (insbesondere die Förderung des gesellschaftlichen Ansehens) untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte abzugsfähig.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit den Bewirtungsaufwendungen hauptsächlich Werbezwecke für sein Unternehmen verfolgt. Darunter sind etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“ zu verstehen, wenn der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre des Unternehmers zuzuordnen ist und daran weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teilnehmen.
Eine Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde und potentielle Kunden einerseits sowie Aufwendungen für andere teilnehmende Personen andererseits, muss nicht erfolgen.
Zur Gänze steuerlich abzugsfähig
Wird das Event im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes abgehalten, so sind die Bewirtungsaufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung sogar zur Gänze abzugsfähig. Ein derartiges „Event-Marketing“-Konzept liegt beispielsweise vor, wenn eine Marketingstrategie besteht, die die Veranstaltung von Events vorsieht, um die Kundeninteressen auf das Unternehmen zu lenken.
Beispiele
- Stellt ein Unternehmer anlässlich einer Kanzleifeier seine neu aufgebaute betriebswirtschaftliche Abteilung vor und haben die Kunden dabei die Möglichkeit, ihr Unternehmen analysieren zu lassen, dann liegen abzugsfähige Aufwendungen vor.
- Bei Feiern im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Unternehmers stehen hingegen Repräsentationszwecke im Vordergrund, wodurch die daraus resultierenden Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen.
Entscheidend für die zumindest teilweise steuerliche Absetzbarkeit ist daher, dass die Bewirtungskosten nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen und nicht der privaten Lebensführung des Unternehmers zuzurechnen sind.