JUBILÄUMSGESCHENKE UND SV-PFLICHT

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitarbeiter Ansprüche auf Jubiläumsgeschenke. Seit 01.01.2016 hat sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen geändert.

 

Jubiläumsgeschenke sind Remunerationen oder Sachzuwendungen, die zu bestimmten Anlass­fällen an Mitarbeiter ausgezahlt oder übergeben werden. Dabei unterscheidet man zwischen Be­triebs­zugehörigkeitsjubiläen (Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem Arbeitgeber) und Firmenbestandsjubiläen (Bestand des Betriebes über einen bestimmten Zeitraum).

 

Befreiung von Sozialversicherung

Gewährt ein Dienstgeber Jubiläumsgeschenke (dh eine Sachzuwendung) aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums, so ist seit 01.01.2016 bis zu einer Höhe von EUR 186,00 pro Jahr neben der Lohnsteuerbefreiung auch eine Sozialversicherungsbefreiung vorgesehen.

 

Sozialversicherungspflicht

Einkommensteuerlich gelten Jubiläumsgelder weiterhin als Sonderzahlungen und unterliegen den diesbezüglichen Steuerbegünstigungen. Sozialversicherungsrechtlich waren Jubiläumsgelder bisher vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Ausnahme ent­­fällt ab 2016. Jubiläumsgelder sind seit 01.01.2016 gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen bis zur dop­pelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr (2016 EUR 9.720,00) beitrags­pflichtig.

 

Auswirkung auf Jubiläumsgeldrückstellung

Die neue Sozialversicherungspflicht der Jubiläumsgelder hat auch Auswirkungen auf Jubiläumsgeld­rückstellungen, da diese um den entsprechenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung zu er­höhen sind. Rückstellungen für Jubiläumsgeldzusagen dürfen unternehmensrechtlich derzeit noch nach ver­einfachten (finanzmathematischen) Grundsätzen ermittelt werden.

 

In Ge­schäfts­jahren ab 01.01.2016 sind sie mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grund­sätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Hierfür kann vereinfacht ein durchschnittlicher Markt­zinssatz für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden, sofern dagegen im Einzel­fall keine erheblichen Bedenken bestehen.

 

Aus steuerlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass für die Berechnung der steuerlichen Jubiläums­geldrückstellung ein Zinssatz in Höhe von 6 % zugrunde zu legen ist, was zu einer Abweichung zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerrechtlichen Jahresabschluss führt.

 


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