BEHANDLUNG VON BEWIRTUNGSSPESEN
Regelmäßig fallen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Bewirtungsspesen unterschiedlichster Art an. Damit einhergehend stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen steuermindernd abgesetzt werden können, da das Gesetz zwischen vollständig abzugsfähigen, teilweise abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten unterscheidet.
Der Begriff der Bewirtungsspesen bezieht sich aus steuerlicher Sicht nicht nur auf
- Geschäftsessen (sowohl im Betrieb als auch außerhalb), sondern auch auf
- Übernahme der Hotelkosten des Gastes sowie
- Kosten der Beherbergung des Gastes im (angemieteten) (Gäste)Haus des Gastgebers (Wohnung, Wochenendhaus, Ferienhaus, Ferienwohnung)
1. ERTRAGSSTEUERLICHE BEHANDLUNG
1.1. Zur Gänze abzugsfähig
Bewirtungsspesen sind zur Gänze abzugsfähig, wenn
- Bewirtung Leistungsinhalt ist
Umfasst sind etwa Verpflegungskosten im Rahmen einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind, als auch die Bewirtungskosten in Fällen, in denen die Repräsentation zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerpflichtigen gehört. - Bewirtung Entgeltcharakter hat
Umfasst sind Bewirtungen, die als Entgelt für eine bestimmte Leistung zu sehen sind (zB Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt der Information, Geschäftsvermittler wird für Geschäftsabschluss mit einer Reise belohnt). - Bewirtung keine Repräsentationskomponente hat
Umfasst sind etwa Kostproben (zB bei Kundenveranstaltungen, Betriebseröffnungen, -besichtigungen oder -jubiläen, Messen etc), die Bewirtung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde, einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass einer Produktpräsentation oder die Bewirtung auf Events als Teil der Marketingstrategie.
1.2. Teilweise (zu 50 %) abzugsfähig
Darunter fallen Bewirtungsaufwendungen, die mit einem Werbezweck für das Unternehmen verbunden sind und bei denen die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (nicht zB bei bloßer Kontaktpflege). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw tatsächlich abgeschlossen wurde. Die Restaurantrechnungen sollten daher ua entsprechende Hinweise enthalten, welche Themen besprochen wurden.
1.3. Zur Gänze nicht abzugsfähig
Darunter fallen Bewirtungsspesen mit überwiegendem Repräsentationscharakter wie zB Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, Bewirtung im Zusammenhang mit Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen (zB Bälle, Essen nach Konzerten), Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass wie zB Geburtstag, Dienstjubiläum usw.
2. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsspesen
Sofern vom Steuerpflichtigen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, auch wenn die Kosten aus ertragsteuerlicher Sicht nur zu 50 % abzugsfähig sind (vgl 1.1. und 1.2.). Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen (vgl 1.3.).