UMSATZSTEUER NEUERUNGEN AB 2016

Um die Absenkung des Einkommensteuertarifs durch die vergangene Steuerreform finanz­ieren zu können, wurden bekanntlich in vielen anderen Bereichen Beiträge und Steuern erhöht. Auch die Umsatzsteuer ist hier nicht verschont geblieben. Somit treten heuer stufen­weise einige Umsatzsteuererhöhungen in Kraft.
 

Eine generelle Umsatzsteuererhöhung wie vor einigen Jahren in Deutschland ist den österreich­ischen Steuerzahlern diesmal noch erspart geblieben – der Normaltarif in Höhe von 20 % bleibt un­ver­ändert. Jedoch sind jene Zeiten nun vorbei, in denen es in Österreich im Wesentlichen nur zwei Umsatzsteuersätze (Normalsteuersatz 20 % und ermäßigter Steuersatz 10 %) gegeben hat. Für ein­ige Waren bzw Dienstleistungen, die bislang unter den ermäßigten Steuersatz von 10 % gefallen sind, wurde bzw wird der Tarif heuer auf 13 % erhöht. Es sind daher ab sofort drei Steuersätze zu beachten:
 

1.     NORMALSTEUERSATZ: 20 % 

 

Der Normalsteuersatz ist wie bisher auf alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze anzuwenden, die nicht einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
 

2.     ERMÄSSIGTER STEUERSATZ 1: 10 %

 

Für folgende Lieferungen und Leistungen gilt auch weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10 %:

  • Lieferungen und die Einfuhr von Fleisch, Gemüse, Getreide, Wasser, Bücher, Arzneimittel
  • Restaurationsumsätze mit begünstigten Speisen und Getränken
  • Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks zusammen mit der Beherbergung
  • Vermietung von Büchern, Zeitungen etc
  • Wohnraumvermietung
  • Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, die Wohnzwecken dienen
  • Umsätze aufgrund von Benützungsverträgen von Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schüler- heimen
  • Leistungen von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
  • Leistungen der Rundfunkunternehmen
  • Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art außer Luftverkehrsfahrzeuge
  • Müllbeseitigung und Abfuhr von Spülwasser und Abfällen
  • Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten oder Kureinrichtung

3.     ERMÄSSIGTER STEUERSATZ 2: 13 %

 

Seit 01.01.2016 sind für folgende Leistungen 13 % Umsatzsteuer zu entrichten:

  • Lieferungen und die Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen, Blumen, Futtermittel
  • Lieferung und Einfuhr von Kunstgegenständen (außer Differenzbesteuerung) Aufzucht, Mästen und Halten von gewissen Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hausgeflügel etc) und Anzucht von Pflanzen sowie Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung der genannten Tiere dienen
  • Leistungen von Künstlern
  • Eintritte in Schwimmbäder und Thermalbehandlungen
  • Film- und Zirkusvorführungen sowie Darbietungen von Schaustellern
  • Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen
  • Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (sofern nicht befreit oder der Steuersatz in Höhe von 10 % anzuwenden ist)
  • Wein ab Hof
  • Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen

Zusätzlich gibt es für Hotel- und Kulturbetriebe eine Übergangsregelung. Für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Campingplätzen einerseits und die Leistungen von Theatern, Museen und Zoos auf der anderen Seite gilt der erhöhte Steuer- satz von 13 % erst ab 01.05.2016, bis dahin sind es nur 10 %. Wurde für diese Leistungen hin­gegen vor dem 01.09.2015 eine An- oder Vorauszahlung vorgenommen, unterliegen diese Umsätze sogar noch bis 31.12.2017 dem alten Steuersatz von 10 %.

 

Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge

Aber auch über eine erfreuliche Neuerung kann berichtet werden. Freunde von Elektrofahrzeugen können sich freuen: Ab 01.01.2016 berechtigen Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaf­fung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zum Vorsteuerabzug. Wichtig ist, dass es sich um reine Elektrofahrzeuge handelt. Für Hybridfahrzeuge steht ebenso wie für reine Diesel- oder Benzin­fahrzeuge nach wie vor kein Vorsteuerabzug zu.

 

Aber auch bei reinen Elektrofahrzeugen heißt es aufgepasst. Liegen die Anschaffungskosten näm­lich über der Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,00, muss der Vorsteuerabzug anteilig (im Verhältnis der Überschreitung) gekürzt werden. Kostet das Fahrzeug zB EUR 60.000,00 vermindert sich die abziehbare Vorsteuer um ein Drittel des Gesamtbetrages. Betragen die Anschaffungskosten mehr als das Doppelte der Angemessenheitsgrenze, fällt der Vorsteuerabzug sogar zur Gänze weg. Das Fahrzeug gilt dann nämlich als überwiegend nicht für das Unternehmen angeschafft.

 

Aufgrund der derzeit noch sehr hohen Kosten für Elektrofahrzeuge wird dieses Steuerzuckerl aber wahrscheinlich eher ein Minderheitenprogramm bleiben.

 


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