REGISTRIERKASSA BEI ÄRZTEN

Auch Ärzte trifft die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht sowie die Registrier­kassen­pflicht, sofern die dafür relevanten Grenzen überschritten werden. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

 

Barumsätze

Erzielt ein Arzt seine Einkünfte im Rahmen einer Privatordination und bezahlen die Patienten das Honorar bar (mit Bargeld, Bankomat, Kreditkarte, uä), benötigt er bei Überschreiten der Umsatz­grenzen (EUR 15.000,00 Umsatz und EUR 7.500,00 Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) eine Registrierkassa. Werden die Honorarnoten nicht bar bezahlt, sondern später mit Erlagschein überwiesen, liegen keine Barumsätze und insofern keine Registrierkassenpflicht vor.

 

Anders gelagert ist der Fall im Allgemeinen beim Kassenarzt: Die Leistungen, die ein Kassenarzt an seine Patienten erbringt, werden in der Regel an die Krankenkasse verrechnet und von dieser per Überweisung bezahlt. Folglich liegen weder Barumsätze zwischen dem Kassenarzt und seinen Patienten noch zwischen Kassenarzt und Krankenkasse vor, womit für diesen Bereich grundsätzlich keine Registrierkassa erforderlich ist. Sollte der Kassenarzt aber noch andere, nicht kassenpflichtige Leistungen an die Patienten erbringen, gilt das zum Privatarzt Gesagte.

 

Verschwiegenheitspflicht

Bei der Belegerteilung für die Barzahlung von Privathonoraren sind im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht personenbezogene Daten der Patienten weder am Beleg auszuweisen, noch in der Registrierkassa zu erfassen. Auch ist ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der erbrachten Leistung umschreibt, auf dem Beleg ausreichend.

 

Hausbesuch

Wird ein Arzt außerhalb seiner Ordination tätig, muss keine Registrierkassa mitgenommen werden. Für den Fall, dass die Leistung vom Patienten sogleich bar bezahlt wird, reicht es aus, wenn nach Rückkehr in die Ordination dieser Umsatz ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkassa nacher­fasst wird. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Patienten vor Ort ein Beleg über die Barzahlung ausgestellt wird.

 

Hausapotheke

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu be­handeln, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht jedoch auch für diese Beträge.

 

Registrierkassenpflicht

Wenn die beiden Umsatzgrenzen bis September 2015 überschritten wurden, entsteht die Registrier­kassenpflicht bereits mit 01.01.2016. Um eine etwaige Registrierkassenpflicht abzuwenden, besteht die Möglichkeit, vollständig auf Erlagscheinzahlungen umzustellen. Ist absehbar, dass dadurch die Barumsatzgrenze von EUR 7.500,00 im Jahr 2016 nicht mehr überschritten wird, ist die An­schaffung einer Registrierkassa nicht notwendig. Zu beachten ist aber, dass dann ein entsprech­endes Mahnwesen für ausstehende Honorare eingerichtet werden sollte.

 


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