EINLAGENRÜCKZAHLUNG 2016
Im Zuge der Steuerreform beschloss der Gesetzgeber zunächst eine für den Gesellschafter überwiegend nachteilige Neugestaltung der Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung. Mit Dezember 2015 erfolgte jedoch eine Zurücknahme der Änderungen. Im Wesentlichen wurde damit die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt.
Werden Bilanzgewinne von einer Körperschaft (zB GmbH) an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.
Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2016 wurde zunächst eine umfassende Neugestaltung dieser Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.
Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand
Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand entsteht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die GmbH einen Zuschuss leistet und somit der GmbH zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.
Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt
Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt.
Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten, weshalb in diesem Zusammenhang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.
Führung von Evidenzkonten
Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die GmbH Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge abzüglich offener Ausschüttungen zu erfassen.
Diese Evidenzpflicht hat insbesondere Bedeutung, als Ausschüttungen an Gesellschafter, die selbst GmbHs sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall eine Gewinnausschüttung gegenüber einer Einlagenrückzahlung präferiert werden sollte.