VORTEILSVERGLEICH BEI VERMIETUNG

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 ist es zu Änderungen bei der Vermietung von Grund­stücken gekommen. Insbesondere die Unterschiede zwischen Vermietung durch eine na­türliche Person und Vermietung durch eine GmbH sind nun zu beachten.

 

Das Steuerreformgesetz 2016 enthält unter anderem eine Tarifreform, die zu entsprechenden ein­kommensteuertariflichen Begünstigungen führt. Auf Ebene der GmbH ist der Körperschaftsteuer­satz zwar mit 25 % gleich geblieben. Im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs muss jedoch auch die nunmehrige 27,5 %ige Kapitalertragsteuerbelastung bei Gewinnausschüttungen mit­berücksichtigt werden, wodurch sich die Gesamtsteuerbelastung bei der GmbH auf 45,625 % erhöht. Dies be­deutet, dass bei geringen Gewinnen die Besteuerung mit dem progressiven Ein­kommensteuertarif gegenüber der GmbH vorteilhafter sein wird. Dennoch ist der Thesaurierungs­vorteil (= die Einbe­haltung der Gewinne in der GmbH) mit einer Körperschaftsteuerbelastung von lediglich 25 % nicht zu vernachlässigen.

 

Abschreibungssätze
Bisher konnte im Rahmen der Gewinnermittlung auf Ebene der GmbH ein höherer Abschreibungs­satz von 2 % im Vergleich zur natürlichen Person von 1,5 % geltend gemacht werden. Mit 01.01.2016 wurden die Abschreibungssätze für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, auch auf Ebene der GmbH auf 1,5 % gesenkt. Wird das Gebäude jedoch zur Vermietung von Geschäfts­räumen verwendet, erhöht sich bei der GmbH 2016 der Abschreibungssatz auf 2,5 %, während die natürliche Person weiterhin lediglich 1,5 % geltend machen kann.

 

Abzugsfähige Aufwendungen und Verlustverwertung
Auf Ebene der natürlichen Person müssen Instandsetzungsaufwendungen (= Erhöhung des Nutz­wertes des Gebäudes, jedoch keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten) für Gebäude, die Wohn­­zwecken dienen, zwingend auf 15 Jahre verteilt werden. Ebenso können bestimmte Instand­haltungsaufwendungen auf Antrag zukünftig über 15 Jahre (anstelle von bisher 10 Jahren) verteilt werden.

 

Derartige Verteilungsregelungen gibt es auf Ebene der GmbH nicht, weshalb die Aufwendungen sofort steuermindernd geltend gemacht werden können. Da auf Ebene der GmbH auch eine Geltend­machung von nicht verbrauchten Verlusten in zukünftigen Perioden möglich ist, geht hier­durch kein Aufwand „verloren“. Anders bei einer natürlichen Person, deren Aufwendungen steuer­lich verloren gehen, wenn im Jahr der Investition nicht ausreichend Einnahmen vorliegen, mit welchen die Aufwendungen verrechnet werden können.
 

Besteuerung des Vermögens bei Verkauf
Im Rahmen des Vorteilhaftigkeitsvergleichs ist auch zu beachten, dass die Veräußerung von Im­mobilien auf Ebene der natürlichen Person seit 01.01.2016 einem Steuersatz von 30 % unterliegt, während die Veräußerung auf Ebene der GmbH einer Gesamtsteuerbelastung von 45,625 % unterliegt.

 


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