ERHÖHUNG DER UMSATZSTEUER AUF 13 %
Die Steuerreform 2016 hat einen neuen Umsatzsteuersatz von 13 % geschaffen. Für den Übergang auf den neuen Steuersatz gelten allerdings für Beherbergungsleistungen, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museen diverse Übergangsfristen.
Bislang gab es neben dem 20 %igen Umsatzsteuersatz noch einen ermäßigten USt-Satz in Höhe von 10 % und einen 12 %igen Steuersatz für den Ab-Hof-Verkauf von Wein. Durch die Steuerreform 2016 kommt es für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden, zur Aufhebung des 12 %igen Steuersatzes und gleichzeitig zur Einführung eines neuen ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 13 %. Zudem werden bestimmte Umsätze, die jetzt noch der 10 %igen Umsatzsteuer unterliegen, ab 01.01.2016 mit 13 % Umsatzsteuer belastet.
Die wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13 % ab 01.01.2016 sind:
- Lieferung, Einfuhr und Eigenverbrauch von diversen Gütern, insbesondere von lebenden Tieren, Pflanzen und Blumen, tierische und pflanzliche Düngemittel, Brennholz sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten
- Tätigkeiten eines Künstlers
- Vermietung von Campingplätzen
- Film– und Zirkusvorführungen, sowie Leistungen von Schaustellern
- Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen
- Inlandsflugverkehr
- Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen (bisher 20 %)
Leistungen, die erst ab 01.05.2016 dem neuen 13 %igen Steuersatz unterliegen:
- Theater, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Leistungen von Museen
- Beherbergungsleistungen
Übergangsbestimmungen für Beherbergungsleistungen
Während für die meisten Umsätze die Erhöhung der Umsatzsteuer bereits mit 01.01.2016 in Kraft tritt, gelten für Beherbergungsleistungen folgende abweichende Übergangs-bestimmungen:
- Der erhöhte Steuersatz von 13 % kommt erst ab 01.05.2016 zur Anwendung.
- Für Umsätze, die zwischen 01.05.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden, gilt weiterhin der Steuersatz von 10 %, wenn die damit zusammenhängende Buchung und An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 01.09.2015 erfolgt ist.
Somit sind folgende Umsatzsteuersätze zu verrechnen:
- 10 % bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung bis 30.04.2016
- 13 % bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung nach dem 30.04.2016
- 10 % bei Buchung/Anzahlung für Beherbergung, die nach dem 30.04.2016 (aber vor dem 31.12.2017) stattfindet, soweit die Buchung/Anzahlung vor dem 01.09.2015 erfolgt ist (auch, wenn der Restbetrag nach dem 30.04.2016 bezahlt wird)
- 13 % bei Buchung/Anzahlung nach dem 31.08.2015 und Beherbergung nach dem 30.04.2016 (für die mit 10 % besteuerte Anzahlung muss eine Nachverrechnung der restlichen 3 % stattfinden)
Bei Pauschalangeboten wird von der Abgabenbehörde noch per Erlass geregelt werden, welcher Teil auf das Frühstück bzw die Halb- oder Vollpension entfällt, da die Verpflegung weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegt.