UVA-PFLICHT BEI STEUERBEFREITEN UMSÄTZEN
Unter bestimmten Voraussetzungen muss keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden.
Tätigt ein Unternehmer steuerpflichtige Umsätze, so ist er verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) an das Finanzamt zu übermitteln. Der Voranmeldungszeitraum ist entweder ein Monat oder ein Quartal. Die UVA ist bei monatlicher Abgabe spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) einzureichen. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt jedoch die Pflicht zur Abgabe einer UVA, insbesondere in den nachstehenden Fällen.
UVA-Befreiung wegen geringer Umsätze
Waren die Umsätze im vorangegangenen Jahr niedriger als EUR 30.000,00, ist man von der elektronischen bzw schriftlichen Einreichung der UVA befreit, wenn:
- die errechnete Umsatzsteuervorauszahlung (= Zahllast, dh die Umsatzsteuer übersteigt die Vorsteuer) spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, oder
- sich für einen Voranmeldungszeitraum eine Gutschrift (= Überschuss, dh die Vorsteuer übersteigt die Umsatzsteuer) ergibt.
UVA-Befreiung wegen steuerbefreiter Umsätze
Führt ein Unternehmer ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze aus (zB ein Arzt), so kann auf die Einreichung der UVA verzichtet werden, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von EUR 30.000,00 überstiegen haben.
Achtung
Die UVA muss nur dann nicht übermittelt werden, wenn neben den steuerbefreiten keine anderen Umsätze getätigt werden. Gibt es in einem Kalendermonat steuerpflichtige Umsätze (zB bei Ärzten einen Umsatz aus einer Vortragstätigkeit), innergemeinschaftliche Erwerbe oder Umsätze, bei welchen die Steuerschuld vom leistenden auf den empfangenden Unternehmer übergeht (zB bei innergemeinschaftlichen Leistungen), so ist für das betreffende Kalendermonat eine UVA zu übermitteln.