EST-/KÖST-VORAUSZAHLUNGEN 2015

Ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr kann nur noch bis 30. September gestellt werden.

 

Personen, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, müssen während des laufenden Jahres Ein­kommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen (letzteres bei Kapitalgesellschaften) leisten.

 

Im Falle eines Gewinnrückgangs im aktuellen Jahr kann aber beim Finanzamt ein begründeter Antrag auf Herabsetzung dieser Vorauszahlungen gestellt und somit Liquidität gespart werden.

 

Die laufenden ESt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid meist gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben und bemessen sich an der Einkommen-­steuerschuld für das letzte veranlagte Jahr. Die so ermittelten Vorauszahlungen werden pauschal mit 4 % bzw um zusätzliche 5 % für jedes weiter zurückliegende Veranlagungsjahr erhöht.

 

Beispiel
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2014 aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2014  EUR 30.000,00 betrug, so wird die Vorauszahlung für das folgende Jahr 2015 mit EUR 30.000,00 + 4 % festgesetzt. Erfolgt 2015 erst die Veranlagung für 2013, wird die Vorauszahlung für 2015 mit EUR 30.000,00 (laut Einkommensteuerbescheid 2013) + 9 % (4 % + 5 %) festgesetzt.

 

Achtung: Auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte können zu separaten Vorauszahlungen führen, wenn mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen.

 

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss begründet sein. Das heißt, neben dem Antrag ist dem Finanzamt in der Regel auch eine aussagekräftige Prognoserechnung zu übermitteln. Bei dieser Berechnung sollten auch steuerliche Begünstigungen, wie etwa der 13%-ige Gewinn­freibetrag, berücksichtigt werden. 

 

Herabsetzungsanträge, die nach dem 30.09. eines Jahres beim Finanzamt einlangen, werden nicht mehr bearbeitet. Hier bleibt die Vorauszahlung auf dem ursprünglichen festgesetzten Betrag.

 

Sollte nach dem 30.09. das Geschäft doch rückläufig und die vorläufige Einkommensteuer zu hoch sein, kann die Vorauszahlung des 4. Quartals (Fälligkeit: 15. November) nur mehr durch ein Stundungs- oder Ratenansuchen hinausgeschoben werden.

 

Auch für die Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft besteht eine vergleich­bare Möglichkeit der Herabsetzung.

 


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