Rückerstattung von Vorsteuern für das Jahr 2014
Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leistungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.
Für die Einreichung von Vorsteuervergütungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu beachten: der 30. Juni 2015 für Drittstaaten und der
30. September 2015 für EU-Mitgliedstaaten. Wie unterscheiden sich die beiden Verfahren?
Rückerstattung von Vorsteuern in Drittstaaten (zB Schweiz)
- Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis zum 30. Juni im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
- der 30. Juni 2015 ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlage bis zu diesem Datum bei der ausländischen Steuerbehörde nicht vorliegen, ist der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung verwirkt!
Rückerstattung von Vorsteuern im EU-Ausland
- Anträge für sämtliche EU-Länder sind zwingend elektronisch via österreichischem FinanzOnline einzubringen.
- Für jedes EU-Land ist ein eigener Antrag erforderlich.
- Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Ausnahmen: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen.
- Mindesterstattungsbetrag/-zeitraum: Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall keine Mindestdauer) gestellt, gilt: Mindesterstattungsbetrag nur EUR 50,00.
- Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September 2015 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
Tipp
Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.