KESt bei GmbH-Ausschüttungen

Bei Ausschüttungen aus einer GmbH sind bezüglich Regelung im Gesellschaftsvertrag, Ausschüttungszeitpunkt und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (KESt) mehrere Regelungen zu beachten.

  
Im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können aus einer GmbH keine Entnahmen getätigt werden; stattdessen wird nach Feststellung des Jahresabschlusses im Rahmen des Gewinnausschüttungsbeschlusses die Ausschüttung einer Dividende an die Gesellschafter beschlossen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinns beinhaltet, da ansonsten der Bilanzgewinn der GmbH zwingend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss (Vollausschüttung) und nicht ins nächste Jahr vorgetragen werden kann.

 

KESt-Abfuhr
Mit dem Beschluss der Dividende an die Gesellschafter ist auch bereits eine erste Steuerfalle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuerabfuhr verbunden. Die Kapitalertragsteuer (= KESt) in Höhe von derzeit 25 % ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde jedoch im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2 %iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.

 
KESt-Befreiung für EU-Körperschaften
Im Rahmen der KESt ist auch zu unterscheiden, wer der Dividendenempfänger ist. Bei natürlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden GmbH KESt einbehalten werden. Erfolgt die Dividendenausschüttung jedoch an eine andere GmbH, muss die KESt nur einbehalten werden, wenn die GmbH nicht mindestens zu 10% mittel- oder unmittelbar am Stammkapital beteiligt ist. Diese KESt-Befreiung gilt auch für EU-Körperschaften, sofern die Beteiligung an der GmbH während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt einbehalten werden (hierbei gibt es Erleichterungen im Zusammenhang mit der DBA-Entlastungsverordnung).

 
Eigenlagenrückzahlung
Zudem besteht auch die Möglichkeit, eine Gewinnausschüttung ohne Belastung von 25 % Kapitalertragsteuer zu erhalten, und zwar im Rahmen einer Eigenlagenrückzahlung. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Gewinnausschüttung betragsmäßig sowohl in den Anschaffungskosten des Gesellschafters als auch im Einlagenkonto der GmbH Deckung findet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Gesellschafter zu einem vorherigen Zeitpunkt Kapitalzuschüsse in die GmbH geleistet hat.

 

 

 

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