Arbeitnehmerentsendungen nach Österreich

Im Dezember 2014 wurde das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2014 (ARÄG 2014) beschlossen, welches in einigen Teilbereichen beachtliche Änderungen beinhaltet. Über die Verschärfungen beim Lohn- und Sozialdumping haben wir bereits in der Ausgabe 50/2014 vom 12.12.2014 berichtet. Im Folgenden sollen weitere wesentliche Aspekte des ARÄG 2014 im Zusammenhang mit Entsendungen nach Österreich dargestellt werden.

 

Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, welche Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, müssen bestimmten Anzeige- und Dokumentationserfordernissen entsprechen. Den entsendeten Arbeitnehmern muss mindestens das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt geleistet werden, welches am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Zusätzlich ist die Einhaltung kollektivvertraglicher Arbeitszeitregelungen zu beachten und ist ein etwaiger höherer österreichischer Urlaubsanspruch zu berücksichtigen.

Während Beiträge nach dem Betriebspensionsgesetz und BMSVG vom Entgeltbegriff ausgeklammert werden, wird nunmehr festgehalten, dass eventuell gebührende Sonderzahlungen an entsendete Arbeitnehmer aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode (Kalendermonat) zusätzlich zum laufenden Entgelt zu leisten sind. Die Meldeverpflichtungen wurden in bestimmten Punkten ergänzt (zB UID-Nummer, Gewerbebefugnis). Werden die entsprechenden Unterlagen nicht am Arbeitsort bereit gehalten, wird der Strafrahmen angehoben (Mindeststrafe EUR 1.000,00 bis EUR 2.000,00 im Wiederholungsfall).

Weiters wird mit dem ARÄG 2014 eine Klarstellung des Entsendungsbegriffs eingeführt.
Demnach handelt es sich um keine Entsendung, wenn die Arbeitnehmer zu kurzfristigen Arbeitsleistungen im geringen Umfang nach Österreich entsendet werden und es sich um folgende Tätigkeiten handelt:

  • Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen.
  • Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen.
  • Messen und messeähnliche Veranstaltungen.
  • Besuch und Teilnahme an Kongressen.
  • Kulturelle Veranstaltungen im Rahmen einer Tournee, bei welcher die Veranstaltung in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung hat, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für den Großteil der Tournee zu erbringen hat.
  • Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkämpfen, ausgenommen Vor- und Abschlussarbeiten.

Bei Vorliegen dieser Tätigkeiten ist zu differenzieren, ob der entsendende Arbeitgeber seinen Sitz in der EU/EWR hat oder nicht, und ob die Entsendung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages erfolgt oder nicht. Liegt einer Entsendung aus einem EU/EWR-Mitgliedstaat ein Dienstleistungsvertrag zugrunde, liegt weiterhin eine meldepflichtige Entsendung vor, wobei jedoch die lohnrechtlichen und urlaubsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden sollen.

 


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