NEUERUNGEN UMSATZSTEUER-WARTUNGSERLASS

Die Anpassungen ergeben sich insbesondere durch die Einarbeitung der Rechtsprechung. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

 

Ersatzzahlungen einer Versicherung

In Rz 17 UStR wird ausgeführt, dass im Falle der Versicherung gegen das Risiko des Forderungsausfalls für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers der im Schadensfall an den leistenden Unternehmer bezahlte Geldersatz als Entgelt für die versicherten, (ursprünglich) steuerbaren Umsätze zu beurteilen ist. Seit dem 01.01.2024 kann insoweit keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags nach § 16 UStG vorgenommen werden.

 

Vorsteuerabzug

In Rz 1824 UStR wird geregelt, dass eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (gemäß § 11 Abs 12 UStG) vom Leistungsempfänger von vornherein nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Überdies wird angefügt, dass eine zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer ex tunc („ab Anfang an“) richtig zu stellen ist und keine Rechnungsberichtigung erfordert.

 

In Rz 1825 UStR war bis zum Wartungserlass 2023 vorgesehen, dass eine gemäß § 11 Abs 12 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die Steuer in der Rechnung ausgewiesen war, ausgenommen dem Leistungsempfänger waren Umstände bekannt, woraus er schließen müsste, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden nicht abgeführt wurde oder für den Leistungsempfänger erkennbar war, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer höher als der Normalsteuersatz war. Diese Vereinfachung wurde durch den Wartungserlass 2023 ersatzlos gestrichen; seit 01.01.2024 berechtigt eine Rechnung mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis, für die die Steuer kraft Rechnungslegung geschuldet wird, nicht mehr zum Vorsteuerabzug.

 

In Rz 1828 UStR wird ergänzt, dass in Fällen einer mangelhaften Rechnung der Vorsteuerabzug auch ohne entsprechende Rechnungsberichtigung möglich ist, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten für den Nachweis der materiellen Voraussetzungen verfügt.

 

In Rz 1877 UStR wird festgehalten, dass der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Gegenstands, mit dem ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, auch dann zur Gänze zu versagen ist, wenn der Betrug nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf.

 

In Rz 1929 UStR werden Aussagen zur Nutzungsüberlassung eines Wohngebäudes an eine der Körperschaft nahestehende Person im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen aufgenommen, wobei bei derartigen Konstellationen drei Fälle unterschieden werden, bei denen es zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs kommen kann. Die genannten Fälle sind die bloße Gebrauchsüberlassung ohne unternehmerische Tätigkeit, die fremdunübliche Nutzungsüberlassung besonders repräsentativer Wohngebäude sowie die Vermietung betrieblich nutzbarer Gebäude um weniger als 50 % der „Renditemiete“.

 

Rechnungen

In Rz 1533 UStR wird aufgrund der in § 16 UStG ausdrücklich angeordneten ex-nunc („ab jetzt“)-Wirkung der Rechnungsberichtigung die Zulässigkeit einer Rechnungsberichtigung auch in den Fällen anerkannt, in denen für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

In Rz 1557 UStR wird klargestellt, dass ein Dokument dann als Rechnung anerkannt werden kann, wenn die Umsatzsteuer ausgewiesen wird und jene Angaben enthalten sind („Rechnungsangaben“), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Ergänzt wird diese Aussage um den Hinweis, dass ein Vertrag dann nicht als Rechnung iSd § 11 UStG gilt, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird. Diese Klarstellung dient zur Vermeidung einer potenziellen Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

 

In Rz 1734 UStR wird festgehalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen der vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag (iSd § 11 Abs 12 UStG) nicht geschuldet wird. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung im betreffenden Steuerjahr ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In einem solchen Fall ist eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld nicht erforderlich.

 

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

In Rz 4006 UStR wird ausgeführt, dass bei der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet neben der Papierform nun auch die Nachweisführung in elektronischer Form, etwa durch Übermittlung eines PDF, möglich ist. Unter dem Gesichtspunkt der administrativen Vereinfachung wurde im Rahmen der Nachweisführung die Erstellung von Sammelbestätigungen zugelassen, wobei Umsätze bis zu einem Monat zusammengefasst werden können.

 

Überlassung von Dienstfahrrädern und Elektrofahrzeuge

In Rz 8 UStR wurden Klarstellungen zur entgeltlichen Überlassung von Dienstfahrrädern an Arbeitnehmer aufgenommen. Demnach liegt eine entgeltliche Überlassung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer sowohl im Fall der Gehaltsumwandlung als auch im Fall einer „Gehaltserhöhung“ und der Vermietung vor. Diese ist als Vermietung iSd § 3a Abs 12 UStG zu beurteilen. Ob dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug für das Fahrrad zusteht, hängt davon ab, ob die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung erreicht wird. Wird das Fahrrad gegen Entgelt zur ausschließlich privaten Nutzung überlassen, ist die 10 %-Grenze erfüllt, und es liegt eine ausschließliche unternehmerische Nutzung (Vermietung) vor. Daneben ist ein Vorsteuerausschluss zu prüfen. Wird das Fahrrad neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (zB unecht steuerbefreite Tätigkeit), auch für Umsätze verwendet, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt (zB Vermietung des Fahrrads), hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Diese Ausführungen gelten sinngemäß bei der Überlassung eines Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer, wobei bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs die Angemessenheitsgrenzen zu beachten ist.

 

In Rz 75 UStR wird betreffend die unentgeltliche Überlassung von Dienstfahrrädern klargestellt, dass ein steuer-barer Verwendungseigenverbrauch nur dann vorliegt, wenn die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung grundsätzlich erfüllt sind und auch kein Vorsteuerausschluss Rechtswirkungen entfaltet. Ein freiwilliger Sozialaufwand liegt hier nicht vor.

 

Finanzielle Eingliederung in die Organschaft

In Rz 236 UStR wird festgehalten, dass die stimmrechtliche Beteiligung in Höhe von 50 % ausreichend sein kann, wenn die Willensdurchsetzung des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft dadurch gesichert ist, dass der Organträger eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er deren einzigen Geschäftsführer stellt.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

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