DIE FLEXIBLE KAPITALGESELLSCHAFT

Seit 01.01.2024 ist das Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts- Gesetz – FlexKapGG) in Kraft. Seither ist es einer Person oder mehreren Personen möglich, ein Unter- nehmen in der Rechtsform einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) – auch genannt Flexible Company (FlexCo) – zu gründen. Auf die Flexible Kapitalgesellschaft sind die für GmbHs geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das FlexKapGG keine davon abweichenden Regelungen trifft.

 

Wer kann eine Flexible Kapitalgesellschaft gründen?

Laut Regierungsvorlage hatte der Gesetzgeber mit der Schaffung dieser neuen Rechtsform „Start-ups und andere innovative Unternehmen“ im Auge. Start-ups sind bekanntlich Unternehmen mit innovativen Produkten oder Leistungen und Bedarf nach Eigenkapitalfinanzierung, aber es ist auch zulässig, eine bereits bestehende GmbH in eine FlexCo umzuwandeln oder von der Rechtsform einer FlexCo auf die einer GmbH zu wechseln. Hierzu bedarf es eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter.

 

Der Gründungsvorgang einer FlexCo

Die Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform einer FlexCo ist vereinfacht, das die Mindeststammkapitaleinlage EUR 10.000,00 beträgt, wovon mindestens EUR 5.000,00 einbezahlt werden müssen. Die Mindeststammeinlage beträgt EUR 1,00. Auch für die FlexKapG bedarf es eines Gesellschaftsvertrags in der Form eines Notariatsaktes. Wenn die FlexKapG nur eine Ein-Personen-Gesellschaft sein soll, besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Neugründung ohne Notar.

 

Eine vereinfachte elektronische Gründung ist möglich, wenn die FlexCo nur aus einem Gesellschafter besteht, welcher einziger Geschäftsführer sein soll und das Stammkapital EUR 10.000,00 beträgt, wovon EUR 5.000,00 geleistet werden. Die Firmenbuchanmeldung erfolgt über das zentrale Internetportal der Republik Österreich für Unternehmen, das Unternehmensserviceportal (USP).

 

Die Unternehmenswertanteile (UWA) einer FlexCo

Das FlexKapGG schafft eine neue Art der Mitarbeiterbeteiligung: Bereits zum Preis von mindestens einem Cent können Unternehmenswertanteile bis zu einem Ausmaß von 24,99 % des Stammkapitals ausgeben werden. Mit sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ (UWA) wird eine neue Form der Unternehmensbeteiligung ins Leben gerufen: das Know-How kann durch diese Beteiligung im Unternehmen gehalten werden und für die Beschäftigten wird ein Anreiz durch Beteiligung am Unternehmenserfolg geschaffen. Solcherart Beteiligte erhalten ihren Anteil vom Gewinn, sind jedoch an der Willensbildung des Unternehmens nicht beteiligt, weil mit dieser Art von Beteiligung keine Gesellschafterrechte einhergehen: Stimmrechte, Kontroll- und Informationsrechte bleiben ausschließlich den Gesellschaftern vorbehalten. Für die Anteilsübertragung ist nicht die Form eines Notariatsaktes vorgeschrieben. Ein schriftlicher Vertrag ist hierfür ausreichend. Jedoch besteht die Pflicht, diesen Vertrag über die Übertragung bei einem Notar oder Rechtsanwalt errichten zu lassen. In einem solchen Fall haben der Notar oder der Anwalt eine Belehrungspflicht gegenüber den Mitarbeitern, welche Unternehmenswert-Anteile übernehmen. Damit werden diese über die damit verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen belehrt.

 

Steuerlicher Anreize für am Unternehmen beteiligte Mitarbeiter

Gerade bei Start-ups verhält es sich so, dass die Mitarbeiter zunächst geringe Gehälter beziehen und bisher bei einer Unternehmensbeteiligung auf den Wert ihrer erhaltenen Unternehmensanteile bereits einkommensteuerpflichtig wurden. Dieses Problem des sogenannten „dry income“ ist nun beseitigt. Künftig fällt die Einkommensteuer erst beim Verkauf der Anteile an.

 

Vereinfachungen im geschäftlichen Alltag

Um eine raschere Willensbildung herbeizuführen, können schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, wobei bei der FlexCo hierfür sogar der Kommunikationsweg des E-Mails zulässig ist. Dafür ist es ausreichend, wenn in der E-Mail am Ende der Absender benannt wird. Auch hinsichtlich Stimmrechtausübung gibt es Neuerungen: Beim „Split-Voting“ können die Gesellschafter
ihre Stimmrechte auch uneinheitlich ausüben, indem sie bei einem Beschlussantrag gleichzeitig Pro- und Gegenstimmen abgeben oder sich teilweise der Stimme enthalten.

 

Als Organe sind jedenfalls die Geschäftsführung und die Generalversammlung verpflichtend einzurichten. In gesetzlich näher definierten Fällen (wie insbesondere bei Vorhandensein von mehr als 300 Arbeitnehmern) ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Hier nimmt das neue Gesetz Anlehnung an das GmbH-Gesetz und an das Unternehmensgesetzbuch (UGB): Eine FlexCo bedarf eines Aufsichtsrates, wenn sie zumindest eine „mittelgroße Kapitalgesellschaft“ im Sinne des UGB ist. Als „mittelgroß“ ist eine Kapitalgesellschaft dann zu qualifizieren, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei nachstehend genannten Merkmale überschreitet: eine Bilanzsumme von EUR 5 Mio und/oder einen Umsatz von EUR 10 Mio und/oder 50 Beschäftigte im Jahres-durchschnitt. Damit löst das FlexKapGG die Pflicht einen Aufsichtsrat zu installieren deutlich früher aus, als es der Gesetzgeber bei einer GmbH verlangt (mehr als 300 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt).

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Michael Nösslböck
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

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