DAS WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMERREGISTERGESETZ

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) von September 2017 hat in Österreich einen Meilenstein in der Regulierung und Überwachung von wirtschaftlichen Eigentümern gesetzt. Es soll entscheidend zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beitragen, indem es die wahren Nutznießer und Entscheidungsträger von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts offenlegt.

 

Begriffsdefinition

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf der Grundlage des WiEReG ins Leben gerufen und dient dazu, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts zu sammeln und zu dokumentieren. Dies geschieht vor allem mit dem Ziel, die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Doch was versteht man unter einem wirtschaftlichen Eigentümer? Dieser Begriff ist von zentraler Bedeutung, da er die Grundlage für die Eintragung und Überprüfung im Register bildet. Die Definition der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt in zwei differenzierten Kategorien.

 

Erstens umfassen direkte wirtschaftliche Eigentümer natürliche Personen, die mehr als 25 % der Anteile an einem Rechtsträger oder der damit verbundenen Stimmrechte kontrollieren oder die wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Rechtsträgers ausüben.

 

Zweitens fallen indirekte wirtschaftliche Eigentümer in die Kategorie natürlicher Personen, die mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte eines Rechtsträgers innehaben oder die Kontrolle über die Geschäftsführung eines Rechtsträgers ausüben, welcher seinerseits an einem Rechtsträger mit mehr als 25 % Beteiligung beteiligt ist.

 

Meldepflicht

Alle meldepflichtigen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal im Jahr diese Überprüfung durchführen und abgleichen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind sowie aktiv an das Register melden.

 

Die Änderungs- bzw Bestätigungsmeldung früherer Meldungen ist spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen.

 

Meldebefreiung

Von einer Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers befreit sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Befreit sind auch Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine.

 

Durchführung der Meldung

Jeder meldepflichtige Rechtsträger ist verpflichtet, die Meldungen selbst durchzuführen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für ihre Kunden deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen sowie diese an das Register melden.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

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