SONDERAUSGABEN FÜR THERMISCH-ENERGETSICHE SANIERUNG
Die Ökosoziale Steuerreform sieht die Möglichkeit der pauschalen Berücksichtigung von Ausgaben für
- den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System oder
- die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden
vor.
Höhe des Sonderausgabenabzugs
Der Sonderausgabenabzug steht nur dann zu, wenn die getätigten Ausgaben bei einer thermisch-energetischen Sanierung EUR 4.000,00 bzw bei einem Heizungsaustausch EUR 2.000,00 übersteigen. Bei der Berechnung der Betragsgrenze sind sämtliche, die konkrete Maßnahme betreffenden Förderungen in Abzug zu bringen, die vom Bund, von einem Land, von einer Gebietskörperschaft oder von einer der öffentlichen Hand zurechenbaren Einrichtung des Förderungswesens ausbezahlt werden.
Der Sonderausgabenabzug ist zur Gewährleistung eines einfachen und transparenten Vollzuges als Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes ausbezahlt wurde, soll im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren – ohne Antrag oder weiteren Nachweis – jeweils ein Pauschbetrag von EUR 800,00 (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw EUR 400,00 (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es werden somit über fünf Jahre verteilt insgesamt EUR 4.000,00 bzw EUR 2.000,00 als Sonderausgaben berücksichtigt.
Mehrere Maßnahmen innerhalb von 5 Jahren
Werden innerhalb von fünf Jahren weitere begünstigte Maßnahmen gesetzt, kommt es zu einer Verlängerung des Zeitraums der ersten gesetzten begünstigten Maßnahme; der Berücksichtigungszeitraum verdoppelt sich damit auf 10 Jahre.
Bei Zusammentreffen von Maßnahmen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist zunächst der höhere Pauschalsatz zu berücksichtigen.
Beispiel: Im Jahr 2022 erfolgt eine Sanierungsmaßnahme, die zu einem Sonderausgabenabzug von EUR 4.000,00 und zu einem Abzug von EUR 2.000,00 berechtigt. In den ersten 5 Jahren (2022–2026) werden jeweils EUR 800,00 und in den Jahren 2027–2031 jeweils EUR 400,00 berücksichtigt.
Die Verdoppelung des Berücksichtigungszeitraumes erfolgt auch dann, wenn eine oder mehrere weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb der vier Folgejahre vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalsatzes von der zusätzlichen Maßnahme abhängig.
Beispiel: Im Jahr 2022 erfolgt eine Sanierungsmaßnahme, die zu einem Sonderausgabenabzug von 08EUR 2.000,00 berechtigt; im Jahr 2025 erfolgt eine Maßnahme mit einem Sonderausgabenabzug von EUR 4.000,00. In den ersten 5 Jahren (2022–2026) werden jeweils EUR 400,00 und in den Jahren 2027–2031 jeweils EUR 800,00 berücksichtigt.
Sollten mehrere zusätzliche Maßnahmen erfolgen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist für die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalbetrages stets der höhere Pauschalsatz maßgebend.
Automatische Berücksichtigung der Ausgaben
Die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen (Förder-)Daten sollen automatisiert auf Basis der in die Transparenzdatenbank regelmäßig eingemeldeten Förderungen herangezogen werden.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen können Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 10 EStG automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
Inkrafttreten
Die Regelung soll erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar sein, wenn
- die für die getätigten Ausgaben gewährten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.06.2022) ausbezahlt werden und
- das zugrundeliegende Förderansuchen nach dem 31.03.2022 eingebracht wurde.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Mag. Welf Kleinhanns Steuerberater Geschäftsführer | Partner E wkleinhanns@eccontis.at T +43 732 221736 15 |
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