AUSBLICK AUF DIE GEPLANTE STEUERREFORM
Wer Anfang Oktober die Ankündigungen der Bundesregierung über die teilweise ab 2022 wirkende Steuerreform verfolgt hat, sah sich höchstwahrscheinlich mit einem Deja-vu konfrontiert. Wieder einmal wurde dem steuerzahlenden Volk die „größte Steuerentlastung der 2. Republik“ in Aussicht gestellt. Ganze 18 Milliarden Euro werde die Entlastung bis zum Jahr 2025 ausmachen. Eigenartig nur, dass trotz der zahlreichen „größten“ Reformen Österreichs Steuerzahler immer noch mit einer der höchsten Abgabenquoten in Europa belastet sind.
Die Zielsetzung dieser Steuerreform lässt sich auf zwei Hauptpunkte zusammenfassen: Steuerentlastung und Ökologisierung des Steuersystems. Während die Ökologisierung in erster Linie mit einer CO2-Steuer bewerkstelligt werden soll, wird die Entlastung über eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen erreicht werden. Am 20.01.2022 hat der Nationalrat die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerreform beschlossen.
COVID-19-Bonus
Wie schon 2020 wurde auch Ende 2021 noch rasch die Möglichkeit geschaffen, seinen Mitarbeitern als Anerkennung für besondere Leistungen in Zeiten der Pandemie einen Bonus bis maximal EUR 3.000,00 beitrags- und steuerfrei auszuzahlen. Da die Regelung erst sehr spät beschlossen wurde, kann die begünstigte Auszahlung noch bis Ende Februar 2022 erfolgen (vgl eccontis informiert 49/2021).
Gewinnbeteiligung für Dienstnehmer
Arbeitgeber sollen künftig ihren Mitarbeitern als „Gewinnbeteiligung“ eine Prämie von bis zu EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr steuerfrei auszahlen können. Diese Begünstigung muss allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zukommen und darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung gezahlt werden.
Weiters sollte die Summe der gewährten Gewinnbeteiligungen das Ergebnis des Unternehmens vor Zinsen und Steuern nicht übersteigen. Ein allfälliger Mehrbetrag könnte nämlich nicht steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden.
Tarifreform
Ab 01.07.2022 wird die zweite Einkommensteuertarifstufe von derzeit 35 % auf 30 % gesenkt. Das entspricht einer Steuerersparnis von EUR 650,00 für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von über EUR 31.000,00 bzw einer anteiligen Ersparnis, falls das Einkommen zwischen EUR 18.000,00 und EUR 31.000,00 liegt. Bei Einkommen unter EUR 18.000,00 kommt es zu keiner Entlastung, diese gab es schon im Jahr 2020. Ein Jahr später – mit 01.07.2023 – soll dann die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Hier wird die Einkommensteuerbelastung im besten Fall um EUR 580,00 verringert, vorausgesetzt man verfügt über ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als EUR 60.000,00.
Nachdem das Handhaben der unterjährigen Tarifsenkung im Begutachtungsverfahren kritisiert wurde, setzt man nun auf Mischsätze für diese beiden Jahre. So soll heuer für die zweite Tarifstufe ein Satz von 32,5 % angewendet werden und erst mit 2023 der neue Satz von 30 % gelten. Gleiches soll dann auch für die dritte Tarifstufe gelten: diese soll für 2023 41 % und erst ab 2024 40 % betragen. Für Körperschaften wie AGs und GmbHs sieht der Gesetzgeber ebenfalls eine Reduktion des Steuertarifs vor, allerdings erst etwas später. So soll der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 % ab Jänner 2023 auf 24 % und ab Jänner 2024 auf 23 % sinken.
Geringwertige Vermögensgegenstände
Abnutzbare Vermögensgegenstände wie beispielsweise ein Laptop oder ein Mobiltelefon können ab 01.01.2023 sofort abgeschrieben werden, falls die Anschaffungskosten EUR 1.000,00 nicht überschreiten. Momentan liegt diese Grenze bei EUR 800,00. Vermögensgegenstände, die diese Grenze überschreiten, müssen im Regelfall gleichmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Falls der Vermögensgegenstand im Anschaffungsjahr nicht mehr als sechs Monate genutzt wird, darf im ersten Jahr nur die Hälfte abgeschrieben werden. Bei einem Geringwertigen Vermögensgegenstand gibt es diese Halbjahresregel nicht.
Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb erwirtschaften, können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Er kann höchstens EUR 45.350,00 ausmachen und besteht aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag.
Der Grundfreibetrag steht grundsätzlich jedem Unternehmer zu und beträgt derzeit 13 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch EUR 3.900,00. Das entspricht einem Gewinn von EUR 30.000,00. Ab dem 01.01.2022 wird der Grundfreibetrag auf 15 % angehoben. Das entspricht EUR 4.500,00 bei einem Gewinn von EUR 30.000,00. Ob auch der investitionsbedingte Freibetrag angehoben wird, ist noch nicht entschieden.
Ab dem 01.01.2023 will die Regierung jedenfalls zusätzlich zum Gewinnfreibetrag einen Investitionsfreibetrag als Bonus für ökologische Investition einführen.
Familienbonus Plus
Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus den Kinderfreibetrag und die damals absetzbaren Kinderbetreuungskosten. Momentan beträgt der Bonus EUR 125,00 monatlich pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Das sind EUR 1.500,00 im Jahr. Ab 01.07.2022 wird der Familienbonus auf EUR 2.000,00 pro Jahr angehoben. Das sind EUR 166,67 pro Monat. Dadurch, dass die Erhöhung erst in der zweiten Jahreshälfte in Kraft tritt, würde der Familienbonus Plus 2022 EUR 1.750,00 pro minderjährigem Kind betragen. Für volljährige Kinder soll der Jahresbonus von derzeit EUR 500,00 auf EUR 650,00 angehoben werden.
Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Dabei sollte aber bedacht werden, dass bei Einkommen unter EUR 11.000,00 keine Steuer anfällt und somit auch der Familienbonus Plus grundsätzlich zu keiner Steuerersparnis führen kann. Als kleiner Ausgleich existiert der sogenannte Kindermehrbetrag, der Personen mit Kindern und niedrigem Einkommen als Negativsteuer ausgezahlt wird. Dieser beträgt derzeit EUR 250,00 und soll künftig auf EUR 450,00 angehoben werden.
Krankenversicherungsbeiträge
Ebenso wie der Einkommensteuertarif sollen auch die Krankenversicherungsbeiträge ab 01.07.2022 vermindert werden. Die Reduktion der Beiträge soll 1,7 % der Bemessungsgrundlage ausmachen, allerdings nur für Arbeitnehmer bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.500,00. Pensionisten sollen bis zu einer Bruttopension von EUR 2.200,00 von der Senkung profitieren. Aber auch für Selbständige mit niedrigem Einkommen wurde eine Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge in Aussicht gestellt.
CO2-Besteuerung
Die ab 01.07.2022 geplante „CO2– Bepreisung“ wird vor allem im Energiebereich (Heizkosten, Treibstoffe, Strom) zu höheren Kosten führen. Der Preis einer Tonne CO2 soll dabei im ersten Jahr EUR 30,00 betragen und 2023 auf EUR 35,00, 2024 auf EUR 45,00 und 2025 auf EUR 55,00 pro Tonne steigen. Ab 2026 soll in einer Marktphase die freie Preisbildung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene stattfinden. Zum Vergleich: In Schweden gibt es die CO2-Steuer bereits seit 1991; 2021 wurden pro Tonne umgerechnet EUR 118,00 verrechnet.
Um gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Österreich zu erhalten, soll eine sogenannte Carbon-Leakage-Regelung eingeführt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass nicht vermeidbare CO2-Emissionen in Drittstaaten ausgelagert werden. Die Kompensation im Rahmen der Carbon-Leakage-Regelung unterstützt somit Unternehmen, für die ein Wechsel auf CO2-neutrale Alternativen derzeit noch nicht möglich ist. Je nach Emissionsintensität sollen so zwischen 65 % und 95 % der Mehrkosten aufgrund der CO2-Bepreisung ausgeglichen werden. Außerdem muss ein Großteil der Kompensation in CO2-mindernde Maßnahmen investiert werden.
Die Bundesregierung hat nachträglich auch noch einen Stabilitätsmechanismus hinzugefügt: Steigen die fossilen Energiepreise für private Haushalte um mehr als 12,5 %, soll sich die Erhöhung des CO2 -Preises im Folgejahr halbieren. Falls die fossilen Energiepreise jedoch sinken, wird die Besteuerung um 50 % gesteigert. Für das Kalenderjahr 2022 wurde ein Aussetzen der Ökostrom-Pauschale beschlossen.
Klimabonus
Als Ausgleich für die Mehrbelastungen durch die Besteuerung soll ein Klimabonus ausbezahlt werden, der je nach Wohnort des Steuerpflichtigen zwischen EUR 100,00 und EUR 200,00 pro Jahr ausmachen wird. Dabei werden Bewohner von städtischen Gebieten mit guter öffentlicher Verkehrsinfrastruktur nur EUR 100,00 erhalten, während Menschen in ländlichen Gemeinden mit schlechter Erschließung den doppelten Betrag erhalten werden. Dazwischen wird es je nach dem Grad der Erschließung des Wohngebiets zwei weitere Stufen mit EUR 133,00 bzw EUR 167,00 Klimabonus pro Jahr geben.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Mag. Michael Nösslböck Wirtschaftsprüfer | Steuerberater Geschäftsführer | Partner E mnoesslboeck@eccontis.at T +43 732 221736 12 |
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