BUCHUNGSPLATTFORM ÜBERMITTELT DATEN AN FINANZ

Seit 01.01.2020 gelten umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen (zB Airbnb), die Lieferungen oder sonstige Leistungen an Konsumenten in Österreich unterstützen.

 

Aufgrund dieser übermittelten Daten ist für das Finanzamt unter Umständen erkennbar, ob etwa Vermietungseinkünfte versteuert wurden. Die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Daten betrifft alle Plattformen, wobei die Daten 10 Jahre aufzubewahren sind. Plattformen mit aufzeichnungspflichtigen Umsätzen von über 1 Mio EUR pro Jahr haben die Aufzeichnungen automatisiert bis zum 31.01. des Folgejahres an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln, alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, können die Plattformen zur Haftung in Höhe der nicht gezahlten Umsatzsteuer herangezogen werden.

 

Ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter

Anhand der zB von einer Buchungsplattform übermittelten Daten über Vermieter, Nächtigungen und Entgelte soll die ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter überprüft werden. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wenn der steuerfreie Grundfreibetrag von bis zu EUR 11.000,00 jährlich (Summe aller Einkünfte inklusive Vermietung) überschritten wird. Für Personen, die auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, gilt unabhängig vom Grundfreibetrag eine Freigrenze von bis zu EUR 730,00 jährlich. Für die Überlassung von Wohnraum ist bei Übersteigen der Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000,00 Jahresumsatz auch Umsatzsteuer zu entrichten.

 

Weiterleitung an Länder und Gemeinden

Die von den Buchungsplattformen erhaltenen Daten darf die Abgabenbehörde auch den Ländern und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (zB Ortstaxen) betraut sind, auf deren Antrag hin weiterleiten. Gemeinden, die dieses Service zur Überprüfung bzw Plausibilisierung hinsichtlich von Abgaben auf Nächtigung nutzen wollen, können hinsichtlich Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken jedenfalls folgende Daten abfragen:

1. Name, Steuernummer und Anschrift des Vermieters
2. Postadresse des Grundstücks
3. Aufenthalts- bzw Mietdauer
4. Anzahl der Personen (Endverbraucher), die übernachten (falls nicht erhältlich: Anzahl
    und Art der gebuchten Betten)

 

Sollten etwa Vermietungseinkünfte noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sein, könnte eine Finanzstrafe durch Abgabe einer Selbstanzeige vermieden werden. Damit eine Selbstanzeige jedoch wirksam und strafbefreiend ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, etwa dass die Selbstanzeige noch rechtzeitig ist. Rechtzeitigkeit liegt vermutlich dann nicht mehr vor, wenn das Finanzamt durch die Meldung der Plattform bereits konkrete Informationen zu den steuerpflichtigen Umsätzen und dem Steuerschuldner erhalten und festgestellt hat, dass diese Umsätze und Einkünfte in keiner Steuererklärung enthalten sind.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Welf Kleinhanns
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

E wkleinhanns@eccontis.at
T +43 732 221736 15
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