30.09 – EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM
Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuerfristen.
1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM
Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, sind elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 19/2022). Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermittlung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FINANZAMT
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit (grundsätzlich) am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen empfindliche Geldstrafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).
Achtung: Wie bereits für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 wurde auch für alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zum 31.12.2021 eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten beschlossen (vgl eccontis informiert 26/2022 vom 01.07.2022). Die Einreichung eines Jahresabschlusses mit Stichtag 31.12.2021 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist somit bis 31.12.2022 (statt üblicherweise 30.09.2022) sanktionslos möglich. Danach kommt eine „Einschleifregelung“ zur Anwendung. Für Abschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31.03.2021 gilt wieder die 9-Monatsfrist.
3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG
Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden (vgl eccontis informiert 29/2022 vom 05.08.2022). Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.
4. ANSPRUCHSZINSEN
Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahlung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahlung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem bestimmten Jahr zugewiesen werden muss.
Achtung: Aufgrund der COVID-19-bedingten gesetzlichen Sonderbestimmungen (§ 323c Absatz 14 Ziffer 2 BAO) wurden für die Veranlagung 2020 generell keine Anspruchszinsen festgesetzt. Für 2021 werden diese jedoch wieder anfallen.
5. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG
Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Mag. Michael Nösslböck Wirtschaftsprüfer | Steuerberater Geschäftsführer | Partner E mnoesslboeck@eccontis.at T +43 732 221736 12 |
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