13 % UMSATZSTEUER BEI PAUSCHALEM ENTGELT

Die im Rahmen der Steuerreform 2016 erfolgte Erhöhung des ermäßigten Umsatz­steuersatzes auf Beherbergungsleistungen hat zur Folge, dass zur Ermittlung der Umsatz­steuer das pau­schale Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufzuteilen ist.

 

Insbesondere im Hotellerie- und Gastronomiegewerbe ist es gängige Praxis, dass Betriebe für Leist­ungen, die sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzen (zB Zimmer mit Frühstück, Halb­- oder Vollpension), an ihre Gäste Pauschalpreise verrechnen.
Bisher war auf Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Beherbergung in Hotels bzw Gaststätten sowie Privatzimmervermietung) samt den regelmäßig damit verbundenen Neben­leistungen (Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) ein ermäßigter Steuersatz von 10 % anzuwenden. Künftig unterliegen diese Beherbergungsleistungen dem erhöhten Steuersatz von 13 %.

 

Weiterhin ist ein Umsatzsteuersatz von 10 % auf die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzuwenden, auch wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Pauschalentgelt) sowie auf Restaurationsumsätze (zB Speisen im Rahmen einer Halbpension). Aufgrund der Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf reine Beherbergungsleistungen muss zur Ermittlung der Um­satz­steuer anhand einer geeigneten Methode künftig eine Aufteilung erfolgen. Dafür sieht die Finanz­verwaltung zwei Varianten vor:

 

Variante 1

Bei Vorliegen von Einzelpreisen: Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise

 

Als Einzelverkaufspreis darf dabei der durchschnittliche Einzelverkaufspreis des vorangegangenen Geschäftsjahres herangezogen werden (vgl BMF-Information vom 19.04.2016).

 

Beispiel: Preis der reinen Beherbergung EUR 90,00 (netto); Preis Halbpension EUR 120,00 (netto)
Lösung: Die Differenz zwischen dem Preis für die reine Beherbergung (13 %) und dem Preis der Halbpension von EUR 30,00 entspricht den Restaurationsleistungen (10 %). Die Umsatzsteuer auf das pauschale Entgelt von EUR 120,00 beträgt daher insgesamt EUR 14,70.

 

Variante 2

Bei Nichtvorliegen von Einzelpreisen: Aufteilung differenziert nach Preiskategorien

 

Hierbei werden die unten angeführten Prozentsätze vom Finanzministerium aufgrund von Erfahrungswerten fest­gesetzt.

 

Preis/Person und Nacht bis EUR 140,00  
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 80 % / 20 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 60 % / 40 % 
Preis/Person und Nacht bis EUR 180,00  
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 82,5  % / 17,5 % 
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 65 % / 35 % 
Preis/Person und Nacht bis EUR 250,00   
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 85 % / 15 % 
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %)  = Verhältnis 70 % / 30 % 
Preis/Person und Nacht über EUR 250,00  
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 90 % / 10 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 80 % / 20 %

 

Inkrafttreten
Der 13 %ige Umsatzsteuersatz kommt für Beherbergungssätze ab 01.05.2016 zur Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt hat daher auch eine Aufteilung zwischen den einzelnen Teilleistungen zu erfolgen. Ein Umsatzsteuersatz von 10 % gilt jedoch weiterhin für jene Beherbergungsleistungen, die zwischen dem 01.05.2016 und dem 31.12.2017 erbracht werden, wenn dazu eine Buchung vor dem 01.09.2015 und eine An- oder Vorauszahlung vor dem 01.09.2015 erfolgt ist.

 

Hinweise

  • Die Aufteilung des Pauschalpreises sollte insbesondere bei Einrichtung eines Registrierkassen­systems bedacht werden.
  • Für Rechnungsempfänger ist ab 01.05.2016 insbesondere auf den richtigen Vorsteuerabzug zu achten!

 


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